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Werklohn an Betrüger gezahlt: Wer haftet?

20.06.2025

Muss ein Werkunternehmer sich Zahlungen seines Kunden auf das Konto eines Betrügers anrechnen lassen, wenn dieser seinen E-Mail-Account hackt und gegenüber dem Kunden manipuliert, sodass er Zahlungen auf ein Fremdkonto leistet? Diese Frage hatte das Landgericht (LG) Koblenz zu entscheiden.

Der Kläger nahm auf dem Grundstück des Beklagten vereinbarungsgemäß Zaunarbeiten vor. Vereinbart war ein Pauschalpreis von 11.000 Euro, den der Kläger unter dem 09.07.2022 unter Angabe seiner Kontoverbindung in Rechnung stellte. Die Parteien kommunizierten im Rahmen der Auftragsabwicklung per E-Mail und WhatsApp. Am 15.07.2022 übersandte der Beklagte dem Kläger per WhatsApp einen Screenshot einer Überweisung über 6.000 Euro. Der Screenshot weist eine IBAN aus, die nicht diejenige des Klägers ist, und den Namen des Begünstigten als Ronald Serge B. Am 17.07.2022 übersandte der Beklagte dem Kläger einen weiteren Screenshot einer Überweisung auf das gleiche Konto über 5.000 Euro. Doch der Kläger konnte auf seinem Konto keinen Zahlungseingang feststellen und fragte beim Beklagten nach. Am 20.07.2022 teilte er diesem mit, dass es sich bei dem auf den Screenshots ausgewiesenen Konto nicht um sein Bankkonto handele. Er verfolgt mit seinem Klagebegehren weiterhin die Zahlung des Werklohns von 11.000 Euro.

Der Beklagte behauptet, nach der Rechnung des Klägers eine weitere E-Mail von dessen Account erhalten zu haben, in der ihm sinngemäß mitgeteilt wurde, den Rechnungsbetrag noch nicht anzuweisen, da sich die Bankverbindung geändert habe. Er habe dann am 15.07.2022 eine weitere E-Mail erhalten, in der ihm die auf den Screenshots ersichtliche Bankverbindung mitgeteilt worden sei und auf die er gezahlt habe. Hätte der Kläger die Screenshots sogleich überprüft, wäre es der Bank möglich gewesen, die veranlassten Zahlungen wieder rückgängig zu machen.

Das LG Koblenz hat der Klage in einem Umfang 8.250 Euro (75 Prozent) stattgegeben und im Übrigen (25 Prozent) abgewiesen. Der Kläger könne den Werklohn nach wie vor verlangen. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Schuld bereits durch Zahlung erfüllt habe. Allein der Umstand, dass die entsprechende Mitteilung des Kontos mutmaßlich vom E-Mail-Account des Klägers versandt worden ist, genüge nicht für eine Vermutung, dass die E-Mail auch tatsächlich vom Kläger stammt oder mit dessen Einverständnis verschickt wurde. Es sei allgemein bekannt, dass E-Mail-Accounts immer wieder unbefugt von Dritten gehackt werden und sich diese im Anschluss der entsprechenden E-Mail-Adresse bemächtigten. Den Parteien, die sich darauf einigen, ihre Korrespondenz über E-Mail zu führen, sei bekannt, dass es sich dabei um einen unsicheren und damit fälschungsanfälligen Kommunikationsweg handele. Dieses Risiko nähmen sie zum Zweck der Vereinfachung ihrer Geschäftsbeziehungen bewusst in Kauf.

Der Beklagte könne erfolgreich mit einem eigenen, gegen den Kläger bestehenden Schadensersatzanspruch teilweise aufrechnen. Ein solcher Anspruch folge aus Artikel 82 Datenschutz-Grundverordnung. Danach sei der Kläger als Unternehmer verpflichtet, sensible Daten gegen Datenschutzverletzungen zu sichern. Zu diesen Daten gehörten sowohl die in der Rechnung enthaltenen personenbezogenen Angaben des Beklagten als auch seine E-Mail-Adresse. Eine solche Absicherung habe der Kläger nicht vorgenommen. Der Beklagte müsse sich aber ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund wäre es auch an dem Beklagten gewesen, kritisch zu hinterfragen, ob die ihm per E-Mail übersandten Kontodaten tatsächlich von dem Kläger stammen, zumal eine Bankverbindung mit einem vollkommen fremden Zahlungsempfänger mitgeteilt wurde. Spätestens in diesem Moment hätte der Beklagte sich beim Kläger rückversichern müssen.

Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger per WhatsApp Screenshots der von ihm getätigten Überweisungen geschickt zu haben. Zwar hätte auch anhand dieser Screenshots der Kläger bei sorgfältigerer Durchsicht erkennen können, dass die Zahlung an einen falschen Empfänger getätigt worden ist, eine entsprechende Prüfungspflicht obliege ihm allerdings nicht, das Risiko der Zahlung liege vielmehr beim Beklagten. Erschwerend trete hinzu, dass der Beklagte die Screenshots lediglich per WhatsApp übersandt habe, so das LG. Es sei daher damit zu rechnen, dass sie auch in einer Situation zur Kenntnis genommen werden können, in der der Fokus nicht primär auf dem Schriftverkehr liege und die eine sorgfältige Prüfung – etwa den Abgleich von Zahlen – gar nicht ermögliche.

Insgesamt sah das LG ein überwiegendes Mitverschulden beim Beklagten, was eine Quotelung des Schadens 25 zu 75 zulasten des Beklagten rechtfertige. Mit Blick auf sein überwiegendes Mitverschulden stehe ihm daher lediglich ein Anspruch auf Ersatz von 25 Prozent seines Schadens gegen den Kläger zu, sodass er lediglich in Höhe von 2.750 Euro aufrechnen könne.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 26.03.2025, 8 O 271/22

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