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Wegen unzulässiger Bestpreisklauseln: Booking.com muss Hotels entschädigen
Booking.com muss 1.099 Betreibern von Unterkünften jeweilsden Schaden ersetzen, der ihnen einzeln durch die Verwendung unzulässigerBestpreisklauseln seit dem 01.01.2013 entstanden ist. Das hat das Landgericht(LG) Berlin II festgestellt.
Die weitergehende Klage, mit der die Hoteliers zusätzlich dieFeststellung begehrt hatten, dass Buchungsprovisionen zu erstatten seien, hattedagegen keinen Erfolg.
Offen ist, in welcher Höhe den Betreibern tatsächlich einSchaden entstanden ist und ob dieser ursächlich auf die Verwendung derBestpreisklauseln zurückzuführen. Denn das war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Booking.com erhält für jede nicht mehr stornierbare Buchungeiner Unterkunft eine Provision, die sich anteilig nach dem Übernachtungspreisrichtet.
Seit Mitte der 2000er Jahre bis Ende Juni 2015 verwendeteBooking in den Verträgen mit Betreibern von Unterkünften so genannte weiteBestpreisklauseln. Danach mussten Unterkunftsbetreiber ihre Unterkünfte auf derBuchungsplattform zu den unter Berücksichtigung sämtlicher andererVertriebswege besten verfügbaren Preisen und Konditionen anbieten. Ab dem 01.07.2015verwendete Booking.com so genannte enge Bestpreisklauseln. Danach durftenUnterkunftsbetreiber im Direktvertrieb mit Reisenden keine günstigeren Preiseals auf Booking.com anbieten.
Mit Beschluss vom 22.12.2015 stellte das Bundeskartellamtfest, dass die Verwendung der engen Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig seiund ordnete deren Entfernung zum 31.01.2016 an. Der Bundesgerichtshofbestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 18.05.2021 (KVR 54/20).
Mit ihrer Klage begehrten die 1.099 Unterkunftsbetreiberneben der Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Verwendung derBestpreisklauseln auch die Feststellung, dass Booking die zwischen Januar 2006und Februar 2025 erhaltenen Buchungsprovisionen zu erstatten habe, sofern undsoweit diese infolge der Verwendung der unzulässigen Bestpreisklauseln überhöhtwaren.
Das LG bejaht einen Anspruch der Betreiber aufSchadensersatz. Sowohl die engen als auch die weiten Bestpreisklauseln hätten denWettbewerb beschränkt. Denn durch die Klauseln werde jedenfalls diePreisgestaltungsfreiheit der Unterkunftsbetreiber und damit der Wettbewerb beimVertrieb von Unterkünften eingeschränkt. Dies stehe für die zwischen Juli 2015und Januar 2016 verwendeten engen Bestpreisklauseln bereits aufgrund derBindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamts fest.
Durch Bestpreisklauseln werde dem Unterkunftsbetreiber dienaheliegende Möglichkeit genommen, die im Eigenvertrieb nicht anfallendeVermittlungsprovision von durchschnittlich 10 bis 15 Prozent des Zimmerpreisesbei seiner Preisgestaltung zu berücksichtigen und diese Ersparnis fürniedrigere Preise zu nutzen, um Kunden zu werben. Auch werde esUnterkunftsbetreibern erschwert, zur Kapazitätssteuerung Restkapazitäten mitPreiszugeständnissen direkt online zu vermarkten. Zwar könnten sie solcheAngebote machen, wenn sie zugleich ihren Preis auf Booking.com entsprechendherabsetzten. Sie müssten dann aber die übliche Provision auf den niedrigerenPreis bei Vermittlungen auf Booking.com zahlen, sodass ihrPreissenkungsspielraum und damit die Chance zur erfolgreichen "Lastminute"-Vermarktungentsprechend verringert werde.
Soweit die Feststellung begehrt wurde, dass bereits gezahlteProvisionen zu erstatten seien, hält das LG die Klage für unzulässig. Die Betreiberhätten insoweit eine bezifferte Zahlungsklage erheben müssen, weil es sich beibereits gezahlten Provisionen um einen abgeschlossenen Sachverhalt handle.
In 70 Fällen war die Klage nach Auffassung des LG zudem unzulässig,weil eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten nichtnachgewiesen wurde. Bei 118 Klägern sei nicht feststellbar, dass sie von demKartellverstoß durch Verwendung der Bestpreisklauseln betroffen waren. In einemFall sei die Klage aus anderen Gründen unzulässig gewesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien könnenBerufung zum Kammergericht einlegen.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 16.12.2025, 61 O 60/24Kart, nicht rechtskräftig