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Vororganschaftliche Mehrabführungen: Rückwirkende Einführung körperschaftsteuerrechtlicher Regelung teilweise nichtig

20.03.2023

§ 34 Absatz 9 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.2004 ist teilweise nichtig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden.

Nach § 14 Absatz 3 Satz 1 KStG gelten Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Gemäß § 34 Absatz 9 Nr. 4 KStG ist diese potenziell körperschaftsteuererhöhend wirkende Vorschrift erstmals für (vororganschaftliche) Mehrabführungen von Organgesellschaften anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2003 endet.

Die damit einhergehende unechte Rückwirkung sei mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in bestimmten Fallgruppen unvereinbar, so das BVerfG.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.12.2022, 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14

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