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Vermögensverwaltende Personengesellschaft: Wann sie als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist nichtverfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine vermögensverwaltendePersonengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Absatz 3 Nr.1 Satz 1 Alt. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt, nicht als derGewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn sie auch ohnegewerbliche Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft(§ 15 Absatz 3 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielen würde. Dies hat dasFinanzgericht (FG) Münster entschieden.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, unterhieltumfangreichen Grundbesitz und bezog im Streitzeitraum zudem gewerblicheEinkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG, dieihrerseits gewerblich tätig war.
Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte die Groß- undKonzernbetriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund dergewerblichen Beteiligungseinkünfte sowie des Vorliegens der eigenengewerblichen Prägung die Voraussetzung für die Umqualifizierung der originärvermögensverwaltenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte ausGewerbebetrieb in doppelter Hinsicht erfülle. Die Rechtsprechung desBundesfinanzhofs (BFH) zu § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 GewStG, wonach § 2 Absatz1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass eingewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG (gewerblicheBeteiligungseinkünfte) nicht als ein nach § 2 Absatz 1 Satz 2 GewStG derGewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gelte, sei daher nicht anwendbar.Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Groß- und Konzernbetriebsprüfungund setzte für die Klägerin entsprechend den Gewerbesteuermessbetrag fest.
Die Klägerin meint, § 2 Absatz 1 Satz 2 GewStG seiverfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen imSinne des § 15 Absatz 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht als ein nach § 2 Absatz 1 Satz2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gelte. Da die Klägerinbereits aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte gewerblich tätig sei (sogenannte Abfärbung), scheide eine gewerbliche Prägung nach § 15 Absatz 3 Nr. 2EStG aus. Deshalb dürfe in Fällen der "aufwärts abgefärbten"Personengesellschaften, die selbst vermögensverwaltend tätig sind undgewerbliche Beteiligungseinkünfte beziehen, kein Gewerbebetrieb im Sinne des §2 Absatz 1 Satz 2 GewStG anzunehmen sein.
Das FG Münster ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es hat dieKlage vollumfänglich abgewiesen. Zwar sei eine verfassungskonforme Auslegungdes § 2 Absatz 1 Satz 2 GewStG dann geboten, wenn auf Ebene derObergesellschaft im Ergebnis ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerblicheEinkünfte der Gewerbesteuer unterworfen würden. Im vorliegenden Fall sei diesjedoch nicht gegeben, da parallel zur gewerblichen Abfärbung im Sinne des § 15 Absatz3 Nr. 1 Alt. 2 EStG die gewerbliche Prägung nach § 15 Absatz 3 Nr. 2 EStGvorliege.
Die Gewerblichkeit entfiele daher nicht, selbst wenn diegewerblichen Beteiligungseinkünfte außer Betracht blieben. Die parallelbestehende gewerbliche Prägung der Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz3 Nr. 2 EStG lebe mit dem Ende der originär oder "abgefärbten"gewerblichen Tätigkeit wieder auf. Blieben die Beteiligungseinkünfte außerBetracht, unterläge die Klägerin weiterhin der Gewerbesteuer; eineverfassungskonforme Auslegung des § 2 Absatz 1 Satz 2 GewStG zugunsten derKlägerin sei daher nicht geboten.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.02.2026, 15 K 1605/24 G,nicht rechtskräftig