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Vermietung von Ferienwohnungen: Was für die steuerliche Verlustanerkennung zu beachten ist

17.10.2025

Der Bundesfinanzhof(BFH) hat die Grundsätze für die steuerliche Behandlung der Vermietung vonFerienwohnungen weiter konkretisiert.

Im Streitfall besaßdie Steuerpflichtige eine Wohnung in einem bekannten Tourismusort. Ab 2016vermietete sie diese als Ferienwohnung. Die Frau erzielte durchgängig Verlusteaus der Vermietung. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob dieVoraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung derVermietung einer Ferienwohnung gelten.

Der BFH hat mitseiner Entscheidung die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einerausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfürbereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlichanzuerkennen und damit mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dafür seierforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraumnicht erheblich (das heißt um mindestens 25 Prozent) unterschritten wird. Fürdie Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung sei aufeinen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.

Finanzamt undFinanzgericht (FG) hatten die Grenze von 25 Prozent für jedes Jahr einzelngeprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlichberücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht. Der BFH hat demzufolge dieEntscheidung aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Dieses mussnunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraumvon drei bis fünf Jahren prüfen.

Bundesfinanzhof, Urteilvom 12.08.2025, IX R 23/24

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