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Verletzung während Dienstsports: Muss nicht immer Dienstunfall sein

12.08.2025

Ein Berufsfeuerwehrmann ist mit seiner Klage auf Anerkennung eines Ereignisses während des Dienstsports als Dienstunfall gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Trier verneinte den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beamtendienst, weil der Beamte eine Vorverletzung hatte.

Der Kläger steht als Berufsfeuerwehrmann im Dienst der Beklagten. Vor seiner Einstellung zog er sich bei einem privaten Sportunfall am rechten Kniegelenk einen Kreuzbandriss zu, der operativ durch eine vordere Kreuzband-Plastik behandelt wurde. Nachfolgend war der Kläger sportlich aktiv, verletzte sich jedoch 2019 erneut am rechten Knie. Im Rahmen seiner Einstellung wurde er amtsärztlich untersucht und als feuerwehrdiensttauglich eingestuft.

Er nahm seinen Dienst beschwerdefrei auf und war weiterhin sportlich aktiv. Im Dezember 2023 verletzte er sich dann beim "angeleiteten Dienstsport" erneut am rechten Kniegelenk. Er zeigte dieses Ereignis gegenüber dem Dienstherrn als Dienstunfall an. Dabei gab er an, er sei nach einem Sprung auf dem rechten Fuß gelandet und habe sich dabei das Knie verdreht. In dem später erstellten fachorthopädischen Gutachten wird der Vorgang als Wegknicken des Knies nach einem Ausfallschritt beschrieben.

Nach Einholung mehrerer fachärztlicher Stellungnahmen lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und wies später auch dessen Widerspruch zurück. Hiergegen klagte der Verletzte. Er meint, die Annahme der Beklagten, das Knie sei bereits zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr vollständig stabil gewesen, gehe fehl.

Dies sahen die Richter des VG Trier anders und wiesen die Klage ab. Zwar handele es sich bei dem Sportunfall des Klägers um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung seines Dienstes aufgetreten sei. Dieses Ereignis sei jedoch nicht die wesentlich mitwirkende Ursache für die Verletzung gewesen.

Nach dem im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriff solle der Dienstherr grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen. Demnach müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beamtendienst bestehen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe. Keine wesentliche Ursache liege bei so genannten Gelegenheitsursachen vor, das heißt bei solchen Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Der Zusammenhang zum Dienst sei deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei.

Dies nahm das VG hier an. Im Fall des Klägers sei davon auszugehen, dass sein rechtes Kniegelenk zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses nicht mehr stabil gewesen sei und auch eine andere im Alltag vorkommende Situation zu der nunmehr aufgetretenen Verletzung geführt hätte. Das hier maßgebliche Unfallereignis sei daher lediglich "der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen" gebracht habe. Ausweislich des im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung eingeholten fachorthopädischen Gutachtens zeige sich dies unter anderem an dem Unfall im Jahr 2019 sowie einer MRT-Untersuchung, wonach am ehesten von einer Gelenkinstabilität nach VKB-Plastik auszugehen sei. Der Unfall im Dezember 2023 sei daher maßgeblich auf die Vorschädigung des Kniegelenks zurückzuführen.

Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger vor dem streitgegenständlichen Unfall sportlich sehr aktiv gewesen sei. Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme seien trotz einer Knie-Schädigung herausragende sportliche Leistungen nämlich auch aufgrund sehr gut ausgebildeter Muskulatur möglich.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.05.2025, 7 K 5045/24.TR

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