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Verlängerte Nachbehaltensfrist: Gilt nicht für Erwerbsvorgänge vor Juli 2021
Die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Absatz3 Satz 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) n.F. ist auch dann nicht aufErwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021 anwendbar, wenn die fünfjährigeNachbehaltensfrist des § 6 Absatz 3 Satz 2 GrEStG a.F. bei Gesetzesänderungnoch nicht abgelaufen war. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorfentschieden.
Geklagt hatte eine oHG, die 2018 von einer KG zweiFlurstücke im Wege der Einbringung erworben hatte. An denPersonengesellschaften waren jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt. Dasbeklagte Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zunächst unter Hinweis auf § 6 Absatz3 GrEStG mit null Euro fest.
Im Jahr 2023 – mehr als fünf Jahre nach Einbringung derGrundstücke – kam es bei der Klägerin zu einem Formwechsel in eine GmbH.Daraufhin änderte das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid. Es meinte, dassdie zwischenzeitlich verlängerte zehnjährige Nachbehaltensfrist in § 6 Absatz 3Satz 2 GrEStG n.F. Anwendung finde. Die gesetzliche Verlängerung gelte für alleSachverhalte, für die die bisherige fünfjährige Frist – wie bei der Klägerin –vor dem Stichtag 01.07.2021 noch nicht abgelaufen sei. Dies folge aus § 23 Absatz18 und Absatz 24 GrEStG. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass die zehnjährigeNachbehaltensfrist hier nicht anwendbar sei.
Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Einschlägig seivorliegend die fünfjährige Nachbehaltensfrist, die bei Eintragung desFormwechsels in 2023 bereits abgelaufen war. Aus § 23 Absatz 18 GrEStG folge,dass § 6 Absatz 3 Satz 2 GrEStG n.F. mit einer Nachbehaltensfrist von zehnJahren erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sei, die nach dem 30.06.2021verwirklicht werden. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da derErwerbsvorgang bereits in 2018 vollendet war.
Nichts anderes folgt für das Gericht aus § 23 Absatz 24GrEStG. Es teilt die Auffassung der Finanzverwaltung zum Verhältnis von § 23 Absatz18 und Absatz 24 GrEStG nicht (vgl. gleichlautende Erlasse der oberstenFinanzbehörden der Länder – Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG vom 05.03.2024).Bei Absatz 24 handele es sich um keine verschärfende Sonderregelung zu Absatz18. Es entspreche in § 23 GrEStG der Systematik des Gesetzes, für die Anwendungneuen Rechts daran anzuknüpfen, wann ein Erwerbsvorgang verwirklicht wurde.Sinn und Zweck seien nicht darauf gerichtet, Erwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021in die Neuregelung zu erfassen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das FG hat wegengrundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Diese wurde eingelegt undläuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 44/25.
Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 08.10.2025, 11K 1987/25 GE, nicht rechtskräftig