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Verkehrsunfall: Mit Tesla-Kamera aufgenommenes Video als Beweismittel
Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für dieSchuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oftentscheidend. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat sich in einem aktuellenUrteil mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die inmodernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind. Das imkonkreten Fall von einem geparkten Tesla aufgezeichnete Video durfte zurAufklärung des Verkehrsunfalls herangezogen werden, entschied das Gericht. DieFrage, ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, konnte es eigenen Angabenzufolge offenlassen.
Der Teslafahrer hatte sein Fahrzeug in einer Parkbucht amStraßenrand geparkt. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf derFahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Einvorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachteeinen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Türsei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden. Er habe deshalb den Unfallnicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehenvollständig aufgezeichnet.
Die Richterin sah die Kameraaufnahme ein und gab demTeslafahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opelfahrer und dessenVersicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Durch das Videosei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereitsgeöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahrenkönnen.
Belange des Datenschutzes stünden der Verwertung des Videoshier nicht entgegen, so das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoßvorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung derVideoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls dann verwertbar,wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteressedes Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei als das Datenschutzrechtdes gefilmten Unfallgegners. Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fallüberwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser müsse allerdings 30 Prozentseines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnetstehen ließ.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurdeBerufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 07.07.2025, 5 O4/25, nicht rechtskräftig