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Verkauf von Zigaretten: Was ist bei Verdeckung der Warnhinweise durch Warenausgabeautomaten?

26.06.2020

Der Europäische Gerichtshof soll klären, ob Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen zum Kauf bereitgehalten werden dürfen, wenn die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf ihnen durch den Warenausgabeautomaten verdeckt sind. Hierum bittet der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein. Der Beklagte betreibt zwei Supermärkte. An deren Kassen werden Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten zum Kauf bereitgehalten, die mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind. Kunden, die eine Zigarettenpackung erwerben wollen, müssen durch Drücken einer am Warenausgabeautomaten befindlichen Taste die Zigarettenmarke auswählen. Die für den Kunden zuvor nicht sichtbare Zigarettenpackung wird dann von einer Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und vom Kunden bezahlt, falls er sich nicht anders entscheidet und von einem Kauf der Zigaretten absieht. Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten sind mit Abbildungen versehen, die zwar keine naturgetreuen Zigarettenpackungen zeigen, aber hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie Zigarettenpackungen gestaltet sind. Diese Abbildungen zeigen keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise.
Der Kläger hat den Beklagten wegen Verstoßes gegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, Absatz 2 Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) nach §§ 8 Absatz 1 Satz 1, 3a, 5a Absatz 2 Satz 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht nahm an, der Beklagte habe nicht gegen das in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV geregelte Verdeckungsverbot verstoßen. Der Wortlaut der Vorschrift erfasse nur eine Verdeckung der Warnhinweise auf der Verpackung und nicht eine Verdeckung der Verpackung insgesamt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des Artikels 8 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen. Nationale Vorschriften über die heimischen Verkaufsmodalitäten oder heimische Werbung seien nicht Gegenstand der Richtlinie. Das Vorrätighalten der Zigarettenpackungen sei für sich genommen weder als Inverkehrbringen im Sinne von Art. 8 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie noch als Anbieten im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV anzusehen. Es sei ausreichend, wenn der Kunde die Zigarettenpackung mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen vor Abschluss des Kaufvertrages wahrnehmen könne. Hierzu habe dieser ausreichend Gelegenheit, wenn sich das Tabakerzeugnis auf dem Kassenband befinde. Dem Verbraucher werde daher auch keine wesentliche Information im Sinne von § 5a Absatz 2 Satz 1 UWG vorenthalten. Es liege ferner kein Verstoß gegen § 11 Absatz 2 TabakerzV vor, weil diese Vorschrift unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2014/40/EU dahin auszulegen sei, dass sie für reine Verkaufsmodalitäten nicht gelte.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.
Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vier Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/40/EU zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zum einen sei zu klären, ob eine Zigarettenpackung bereits dann, wenn sie in einem Warenausgabeautomaten zum Kauf bereitgehalten wird, im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie in Verkehr gebracht wird. Ferner fragt der BGH, ob im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Zigarettenpackung durch sonstige Gegenstände verdeckt werden, wenn die ganze Zigarettenpackung durch einen Warenausgabeautomaten verdeckt wird. Außerdem möge der EuGH klären, ob ein Bild einer Zigarettenpackung im Sinne von Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie vorliegt, wenn eine Abbildung zwar keine naturgetreue Zigarettenpackung zeigt, der Verbraucher die Abbildung aber aufgrund ihrer Gestaltung gedanklich mit einer Zigarettenpackung in Verbindung bringt. Schließlich wird der EuGH um Beantwortung der Frage gebeten, ob den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 8 der Richtlinie unabhängig von der verwendeten Abbildung bereits dann genügt ist, wenn der Verbraucher die Zigarettenpackung mit den vorgeschriebenen Warnhinweisen vor Abschluss des Kaufvertrags wahrnehmen kann.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2020, I ZR 176/19

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