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Verkauf einer vermieteten Immobilie: Datenschutz der Mieter gestärkt

17.12.2025

Das PfälzischeOberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat den Datenschutz der Mieter gestärkt,wenn der Vermieter die Immobilie verkauft. In einem solchen Fall müsse derMakler Auskunft darüber erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieterund mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblickauf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbildervon den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, hättendiese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, hält das OLG gleichzeitigfest.

Die Mieter bewohneneine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte letzterereinen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin,bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des MaklersLichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zusehen. Die Lichtbilder wurden dann unter einer Verkaufsanzeige in einemImmobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposéverwendet.

NachVeröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposés anKaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotosangesprochen. Die Mieter fühlten sich "demaskiert" und entwickeltenein diffuses Gefühl des "Beobachtetseins". Sie begehrten deshalb vomMakler verschiedene Auskünfte sowie Schadensersatz wegen eines behauptetenDatenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit,dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigthabe.

Das OLG hat dievollständige Klageabweisung durch das Landgericht Frankenthal teilweiseabgeändert und den Mietern zum Teil recht gegeben. Der Makler sei verpflichtet,auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten derMieter im weitesten Sinne umgegangen ist, zum Beispiel welche Daten erhobenwurden, woher diese stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit einProfil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenzverarbeitet wurden und so weiter. Weiter müsse der Makler den Mieternkostenfrei eine Kopie des gegebenenfalls gespeicherten Datensatzes zurVerfügung stellen.

Im konkreten Fallhätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinenAnspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alleLichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob dieAuskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunftrichtig oder vollständig sei, so das OLG. Vielmehr hänge dies nur davon ab, obder Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zuerteilen.

Weiter müsstenkeine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden. Auch müsse der Maklerden Mietern im konkreten Fall kein Schmerzensgeld zahlen. Die Mieter hätten derVerwendung der Lichtbilder zum Zweck des Verkaufs der Immobilie stillschweigendzugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder habenfertigen lassen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundeneSpeicherung der digitalen Aufnahmen hätten sie damit stillschweigendeingewilligt.

PfälzischesOberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 09.12.2025, 5 U 82/24

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