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Unfallkosten: Können steuerlich geltend gemacht werden

19.04.2024

Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Kosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle abgegolten. Hat man auf diesem Weg einen Unfall, lässt die Finanzverwaltung aber unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise den steuerlichen Abzug von Unfallkosten zu: Ersetzen weder Arbeitgeber noch Schädiger oder die Haftpflicht- und Kaskoversicherung die Kosten, kann man sie als Werbungskosten geltend machen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen hin.

Auch wenn diese Regelung durch Gerichte im Einzelfall infrage gestellt worden sei, sei sie weiterhin aus Billigkeitsgründen von der Verwaltung anerkannt. Dabei kommt es laut BdSt darauf an, dass es sich um eine beruflich veranlasste Fahrt handelt. Diese sei gegeben, wenn sich der Verkehrsunfall auf einer Fahrt zur ersten Arbeitsstätte oder dem Rückweg ereignet. Auch dabei erfolgte Umwege zum Tanken und das Abholen von Mitfahrern einer Fahrgemeinschaft seien abgedeckt. Zudem dürfe der Unfall nicht unter Alkoholeinfluss geschehen sein.

Der BdSt Nordrhein-Westfalen rät, Unfallkosten in solchen Fällen immer zusätzlich in der Steuererklärung anzugeben. Wichtig sei, dem Finanzamt gegenüber den beruflichen Zusammenhang der Unfallfahrt zu begründen. Der BdSt empfiehlt, alle Belege über die durch den Unfall verursachten Aufwendungen aufzubewahren und bei der Einkommensteuererklärung einzureichen. Dazu zählten beispielsweise das Protokoll der Polizei oder Aussagen von Zeugen, die belegen, dass der Unfall auf dem Arbeitsweg passierte und der Fahrer nicht alkoholisiert war.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 18.01.2024

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