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Unbegleitet eingereister Minderjähriger entfernt sich aus Wohnheim: Trotz Inobhutnahme keine Kostenerstattung unter örtlichen Jugendhilfeträgern

28.01.2026

Nimmt ein Jugendhilfeträger einen unbegleitet eingereistenausländischen Minderjährigen in Obhut, der sich aus der Einrichtung entfernthat, in der er von dem zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger untergebrachtworden war, kann er von diesem Jugendhilfeträger keine Erstattung der Kostender Inobhutnahme verlangen. Ihm kann nur ein Kostenerstattungsanspruch gegenseinen überörtlichen Träger zustehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)entschieden.

Die klagende Stadt begehrt als örtlicher Träger derJugendhilfe von dem beklagten Landkreis die Erstattung von Kosten für dieeintägige Inobhutnahme eines Minderjährigen. Dieser war im Jahr 2016 alsunbegleitet eingereister Minderjähriger aufgegriffen und dem Landkreis imVerteilungsverfahren zugewiesen worden. Der Landkreis gewährte daraufhin Hilfezur Erziehung in Form der vollstationären Heimunterbringung in einer Wohngruppein einem Jugendwohnheim.

Im Februar 2017 meldete sich der Minderjährige bei derKlägerin und bat darum, in Obhut genommen zu werden, weil er in demJugendwohnheim nicht bleiben wolle. Er wurde daraufhin für eine Nachtuntergebracht und später zum Beklagten zurückgeführt. Die Klage auf Erstattungder für die Inobhutnahme aufgewendeten Kosten (insbesondere für dieUnterbringung und einen Dolmetscher) in Höhe von knapp 570 Euro blieberfolglos.

Laut BVerwG steht der Klägerin kein Anspruch aufKostenerstattung gegen den beklagten örtlichen Jugendhilfeträger zu. Einsolcher ergebe sich nicht aus der im Zentrum des Streits stehendenRechtsgrundlage (§ 89b Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII). Nachdieser Vorschrift seien Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen derInobhutnahme von Kindern und Jugendlichen aufgewendet hat, von dem örtlichenTräger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthaltnach § 86 SGB VIII begründet wird.

In den typischen Fallgestaltungen der unbegleiteteingereisten ausländischen Minderjährigen – und so auch hier – könne einsolcher Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen Träger derJugendhilfe schon daher nicht entstehen, weil § 86 SGB VIII seit derGesetzesänderung im Jahr 2015 die örtliche Zuständigkeit für Leistungenzugunsten dieser Gruppe nicht mehr regele, so das BVerwG. Seither bestimme sichdie Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen an diesen Personenkreisausschließlich nach einer speziellen Regelung (§ 88a SGB VIII I).

Danach sei maßgeblich entweder der tatsächliche Aufenthaltdes Minderjährigen oder der Ausgang des Verteilungsverfahrens, wenn derLeistung – wie hier – eine vorläufige oder reguläre Inobhutnahme vorausgegangenist. Dadurch sei die Möglichkeit, dass eine (auch nur hypothetische)Zuständigkeit des Beklagten für die Inobhutnahme "durch den gewöhnlichenAufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet" werden konnte, von vornhereinrechtlich ausgeschlossen, betont das BVerwG.

Eine analoge Anwendung der Kostenerstattungsregelung (des §89b Absatz 1 1 SGB VIII) scheide ebenfalls aus. Hierfür fehle es an dererforderlichen Regelungslücke. Denn der Zweck der Vorschrift, zu einerkostenmäßigen Entlastung jener örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfebeizutragen, deren Bezirk großstädtisch geprägt ist und in deren BereichInobhutnahmen verhältnismäßig häufig vorgenommen werden, könne auch durch dieersatzweise Erstattungspflicht des überörtlichen Jugendhilfeträgers (nach § 89bAbsatz 2 SGB VIII) erreicht werden. Andere Anspruchsgrundlagen scheidenlaut BVerwG ebenfalls aus.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.01.2026, BVerwG 5 C3.24

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