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Umstellung des Verfahrens: Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen werden zentral versandt
Freistellungsbescheinigungenfür Bauleistungen (§ 48b Einkommensteuergesetz – EStG) können im Finanzamt vorOrt nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden. Als Grund nenntdas Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen die bundesweit einheitlicheUmstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung der Freistellungsdaten.
Mit dem neuenVerfahren erfolge der Versand der Bescheinigung in der Regel zentral. Dieserfordere einen gewissen zeitlichen Vorlauf, bis die beantragte Bescheinigungbeim Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten eintrifft.
Der Antrag aufAusstellung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG sollte daherfrühzeitig (möglichst 14 Tage im Voraus) bei den zuständigen Finanzämterneingereicht werden. Laut LfSt kann er wie bisher formlos über das elektronischePortal ELSTER (www.elster.de – "sonstige Nachricht") oder per E-Mailoder Brief gestellt werden.
Landesamt fürSteuern Niedersachsen, Internetseite vom Januar 2026