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Umsatzbesteuerung: Geänderte Zuständigkeit für in Ungarn ansässige Unternehmer
Für Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer istfür einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten – abweichend von § 1 Absatz 1Nummer 32 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – nicht mehr dasZentralfinanzamt Nürnberg, sondern das Finanzamt Nürnberg örtlich zuständig.
Das teilt das Bundesfinanzministerium in einem aktuellenSchreiben mit.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.01.2026, IV D 1 -S 0123/00023/002/014