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Trotz Verschattung einer Photovoltaikanlage: Waldkiefer darf nicht gefällt werden

18.03.2026

Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdachverschattet, darf eine circa 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefälltwerden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks, das miteinem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine circa 50 Jahre alteWaldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als zwei Metern. Auf dem Dach seinesHauses hat der Mann eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beimBezirksamt die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum diePhotovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Amt lehnte den Antragab.

Der Grundstückseigentümer rief das VG Berlin an, hatte aberauch hier keinen Erfolg. Die Waldkiefer auf dem Grundstück gehöre nach Art undGröße zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zuRecht versagt, so das Gericht. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben.Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erheblicheBedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zweiverfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichenVorrang ein. Der Naturschutz sei ebenso wie der Klimaschutz im Grundgesetz alsStaatszielbestimmung vorgesehen.

Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an demErhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Grundstückseigentümersan einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum seivital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zuerwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche dieaus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstensdem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts.

Dass sich für den Grundstückseigentümer die wirtschaftlicheRentabilität seiner Anlage verringere, sei nicht in die Abwägung einzustellen.Denn hierbei handele es sich um keinen öffentlichen Belang.

Gegen das Urteil kann Berufung beim OberverwaltungsgerichtBerlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.03.2026, VG 24 K46/24, nicht rechtskräftig

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