Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Neuverschuldung pro Sekunde

Zinsen pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Trotz hoher Inflation: Höhe des Arbeitsl...

Trotz hoher Inflation: Höhe des Arbeitslosengeldes II 2022 verfassungsgemäß

04.12.2025

Die Höhe der Regelbedarfe für das Jahr 2022 ist nicht inverfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden. Ein Verstoß gegen dasGrundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sieht dasBundessozialgericht (BSG) nicht.

Es hat daher die Verfahren nicht ausgesetzt und demBundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Kläger sind mit ihren Revisionen ohneErfolg geblieben.

Die Höhe der Leistungen war laut BSG auch unterBerücksichtigung des Kaufkraftverlusts im Jahr 2022 nicht evident unzureichend.Zwar seien im Laufe des Jahres 2022 die regelbedarfsrelevanten Preise insgesamtum rund zwölf Prozent angestiegen, während die Regelbedarfe zum 01.01.2022lediglich in Höhe von 0,76 Prozent angepasst worden seien. Sie seien damitjedoch noch nicht evident zu niedrig gewesen, meint das BSG

Im Übrigen sei für die Frage einer Unterdeckung desExistenzminimums nicht allein auf die Höhe der Regelbedarfe, sondern auch aufweitere Leistungen des Sozialgesetzbuchs II abzustellen, merken die Richter an.Auf die erst im Laufe des Jahres 2022 unvermittelt aufgetretenen, extremenPreissteigerungen insbesondere infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen desKriegs in der Ukraine, habe der Gesetzgeber zeitnah mit einer Einmalzahlung inHöhe von 200 Euro für Juli 2022 reagiert. Er habe damit den für die Bestimmungdes Regelbedarfs maßgeblichen Kaufkraftverlust, ausgehend von derRegelbedarfsstufe 1 für das erste Halbjahr 2022 in Höhe von rund 85 Euro,ausgeglichen. Auf die Entwicklungen im zweiten Halbjahr 2022 habe derGesetzgeber frühzeitig mit der Einführung eines verändertenFortschreibungsmechanismus reagiert, der zum 01.01.2023 zu einer Erhöhung derRegelbedarfe in Regelbedarfsstufe 1 um 11,8 Prozent geführt habe.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 02.12.2025, B 7 AS20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R

Mit Freunden teilen