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Studierende: Sollten Steuererklärung nicht vergessen

08.10.2025

Belege sammeln und eine Steuererklärung abgeben kann sichfür Studierende lohnen – zumindest im Masterstudium oder während einerPromotion. Wer sich im Bachelorstudium befindet, sollte an eine Steuererklärungdenken, wenn er vor dem Studium eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. LautLohnsteuerhilfe Bayern kann das Steuersparpotenzial weitreichend sein, auchwenn Studierende zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Steuern zahlen.

Der Sachverhalt klinge kompliziert, sei aber ganz einfach.Der Gesetzgeber formuliert, dass es sich bei dem Studium um die zweiteAusbildung handeln muss, damit Steuerboni gewährt werden. Ausgeschlossen seiensomit im Grunde nur Studierende im Bachelorstudium, die direkt nach dem Abiturmit dem Studium beginnen, so die Lohnsteuerhilfe. Denn hierbei handele es sichum die erste Ausbildung. Liegt schon ein Berufsabschluss beispielsweiseaufgrund einer betrieblichen Ausbildung vor, sehe die Sache anders aus. Eskönne sich daher finanziell lohnen, nach dem Abitur einenberufsqualifizierenden Ausbildungsgang – wenn auch nur von kurzer Dauer – zuabsolvieren.

Ein Masterstudium werde vom Gesetzgeber hingegen alsZweitausbildung angesehen, da der Bachelorabschluss als erste Ausbildungeingestuft wird. Für die Steuervorteile spielt es nach Angaben derLohnsteuerhilfe keine Rolle, ob an einer Universität, Fachhochschule oderAkademie studiert wird. Bedeutsam sei nur, dass Ausgaben vorliegen und fürdiese Belege gesammelt werden. Je mehr nachweisliche Ausgaben vorhanden sind,umso besser. Belege seien Nachweise in Form von Quittungen, Rechnungen,Bestätigungen oder eindeutig ausgewiesenen Abbuchungen vom Konto.

Heutzutage würden Tablets, Notebooks und Co. im Studiumvorausgesetzt. Die gesamte technische Ausstattung und Software könne steuerlichabgesetzt werden, so die Lohnsteuerhilfe. Auch die Internetgebühren für dieNutzung würden akzeptiert. Fachbücher, Laborkittel, Schreibtischlampen undArbeitsmaterialien könnten vollständig abgesetzt werden. Auch die Kopier- undBindekosten für die Abgabe einer Studienarbeit könnten zu Buche schlagen.

Studien- und Prüfungsgebühren seien in Deutschland eineAusnahme, doch würden von den Hochschulen regelmäßig Semesterbeiträge oderImmatrikulationsgebühren erhoben. Auch hier heiße es, die Belege für die Kostenaufzuheben, rät die Lohnsteuerhilfe. Auch die Kosten verpflichtenderExkursionen oder Studienfahrten könnten geltend gemacht werden.

Für die Steuer relevant seien auch die Kosten einesSemester- oder Monatstickets für die öffentlichen Verkehrsmittel. Wer täglichmit dem Auto zur Hochschule fährt, könne für die einfache Wegstrecke einKilometergeld, die so genannte Entfernungspauschale, absetzen. Für Pkw-Fahrtenzu Lerngemeinschaften zählten der Hin- und Rückweg, da es sich um Reisekostenhandele. Als Nachweis für alle Fahrten bietet sich laut Lohnsteuerhilfe eineArt Fahrtenbuch an, in dem das Datum, die gefahrenen Kilometer und der Zweckals Nachweis festgehalten werden.

Für den Umzug an den Studienort könne eine Umzugspauschalein Höhe von 193 Euro geltend gemacht werden, ohne dass Einzelnachweiseerforderlich sind. Diese gelte aber nur, wenn tatsächlich aus dem Elternhausausgezogen wird und man seinen Wohnsitz ummeldet. Geht es für ein Semester oderJahr ins Ausland, kämen viele absetzbare Ausgaben, wie Reisekosten mitVerpflegungspauschalen, hinzu. Diese seien auch für Exkursionstage oderPraktika ansetzbar.

Die Ausgaben von Studierenden in einer zweiten Ausbildungließen sich als Werbungskosten absetzen, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Alles,was man dafür tun müsse, sei, für jedes Studienjahr freiwillig eineSteuererklärung abzugeben. Sollten neben dem Studium steuerpflichtigeEinkünfte, beispielsweise durch einen Nebenjob oder durch Vermietung, vorhandensein, könnte sich der Steuervorteil je nach Höhe der Einkünfte teilweise sofortbemerkbar machen. Dies sei der Fall, wenn die Einkünfte den Grundfreibetrag von12.096 Euro bei weitem übersteigen und eine hohe Steuerlast entstanden ist.BAföG und Unterhaltszahlungen zählten übrigens nicht zum steuerrelevantenEinkommen, betont die Lohnsteuerhilfe.

Stehen den Ausgaben keine zu versteuernden Einnahmengegenüber, stelle das Finanzamt nach dem Einreichen der Steuererklärung einenVerlust fest. Dieser könne auf Antrag des Studierenden auf ein späteres Jahrirgendwann in der Zukunft vorgetragen werden. Wenn eines Tages in der Zukunftder Beruf aufgenommen und der Job gut bezahlt wird, würden die Verluste derStudienjahre vom künftigen Einkommen abgezogen. Steuerrelevante Einkünftewährend des Studiums minderten den Verlustabzug in der Zukunft, während Einkünfteaus einem Minijob sich darauf nicht auswirkten.

Die Lohnsteuerhilfe rät Studierenden daher, während desStudiums die Steuererklärung im Auge zu behalten, um später ihre Steuern zusenken. Eine freiwillige Steuererklärung könne bis zu vier Jahre rückwirkenderstellt werden. Allerdings würden Belege und Aufzeichnungen für die Erstellungaller rückwirkenden und zukünftigen Steuererklärungen benötigt.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 07.10.2025

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