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Stromsteuer: Soll auf EU-Mindeststeuersatz gesenkt werden
Für das produzierende Gewerbe und für Betriebe der Land- undForstwirtschaft soll die Absenkung der Stromsteuer fortgeschrieben werden.Einen entsprechenden Entwurf der Bundesregierung für ein drittes Gesetz zurÄnderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BT-Drs. 21/1866) hatder Bundestag am 09.10.2025 erstmals beraten.
Mitberaten wurde ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel "Bürger,Mittelstand und Industrie entlasten, Stromsteuer für alle dauerhaft aufeuropäisches Mindestmaß absenken" (BT-Drs. 21/2086). Beide Vorlagen wurdenim Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. DieFederführung liegt beim Finanzausschuss.
Der Entwurf der Bundesregierung soll Maßnahmen zur Senkungder Energiepreise umsetzen, indem die Stromsteuerentlastung für Unternehmen desproduzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf denEU-Mindeststeuersatz, die bislang befristet ist, verstetigt wird. Bei der Steuerentlastungnach § 9b des Stromsteuergesetzes handelt es sich laut Regierung um eineunbürokratische Regelung, deren Inanspruchnahme zuletzt durch die VierteVerordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnungwesentlich vereinfacht worden sei.
Im Bereich der Elektromobilität soll die aus demEnergiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in dasStromsteuerrecht übertragen werden, womit fortan Einzelfallprüfungen vonkomplexen Geschäftsmodellen "innerhalb der Ladesäule" entfallen. Fürdas bidirektionale Laden sollen zudem klare Vorgaben geschaffen werden, dieverhindern, "dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger undSteuerschuldner werden."
Als wesentliche Neuerung soll auch die bisherigeStromspeicherdefinition erweitert werden. Im neu gefassten § 5 Absatz 4 desStromsteuergesetzes sollen Stromspeicher künftig technologieoffen erfasst undals Teil des Versorgungsnetzes betrachtet werden, sofern sie derStromspeicherung dienen.
Dies führt laut Regierung dazu, dass es unabhängig von derSpeichertechnologie beziehungsweise unabhängig vom Speichermedium erst beiEntnahme von Strom aus dem Speicher zur Prüfung der Steuerentstehung kommenkann. Eine Doppelbesteuerung des in den Speicher ein- und wieder ausgespeistenStroms werde so vermieden.
Deutscher Bundestag, PM vom 09.10.2025