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Streitwertgrenzen für Rechtsmittel: Sollen deutlich erhöht werden
Parallel zur Neujustierung der Zuständigkeiten von Amts- und Landgerichten erwägt das Bundesjustizministerium, die Wertgrenzen anzuheben, ab denen Rechtsmittel vor den Zivil- und Fachgerichten zulässig sind. Hierauf weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hin.
Ein aktueller Gesetzentwurf sehe vor, die Streitwerte, bis zu denen Amtsgerichte für zivilrechtliche Streitwerte zuständig sind, von derzeit 5.000 Euro auf 10.000 Euro zu erhöhen. Zudem würden neue Spezialzuständigkeiten der Landgerichte geschaffen. Unter anderem, um einen Gleichlauf mit diesem Vorhaben herzustellen, erwäge das Bundesjustizministerium kurzfristig eine Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), in der Strafprozessordnung (StPO) sowie im Kostenrecht (GKG, FamGKG, GNotKG, JVEG, RVG). Entsprechendes solle für die Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) gelten. Die in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Finanzgerichtsordnung (FGO) und im Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgesehenen Wertgrenzen sollen nach Angaben der BRAK jedoch separat im Rahmen der dort anstehenden Reformen erörtert werden.
Die Erhöhung stehe außerdem vor dem Hintergrund der für 2027 anstehenden PEBB§Y-Vollerhebung, mit der die Personalbedarfe in den deutschen Justizbehörden anhand von Fallzahlen und Bearbeitungszeiten berechnet werden. Zugrunde liege den Überlegungen des Ministeriums außerdem die Annahme, dass Rechtsmittel bei geringeren Streitwerten oftmals eine hohe Bedeutung sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche Rechtsprechung haben. Dies gelte insbesondere für den Zugang zur Revisionsinstanz, der nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder für bestimmte Sachgebiete faktisch ausgeschlossen werden sollte.
Konkret sollen die Wertgrenzen für Rechtsmittel laut BRAK wie folgt angehoben werden: für Berufungen, Beschwerden nach dem FamFG und das Verfahren nach billigem Ermessen im Zwangsvollstreckungsrecht von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro, für Nichtzulassungsbeschwerden von derzeit 20.000 Euro auf 25.000 Euro und für Kostenbeschwerden von derzeit 200 Euro auf 300 Euro.
Mit Ausnahme der Nichtzulassungsbeschwerden entsprächen die Erhöhungen in etwa der Inflation seit der letzten Anpassung im Jahr 2002 beziehungsweise 2004. Ursprünglich eingeführt worden seien die Wertgrenzen, um die Rechtsmittelinstanzen zu entlasten, da für Streitigkeiten unterhalb der Wertgrenzen keine Rechtsmittel möglich sind. Die Erhöhungspläne müssen laut BRAK im Zusammenhang mit der geplanten Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte gesehen werden, die sich auch auf die Rechtsmittelinstanzen auswirken werde.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 20.07.2025