Streifendesign auf Sportschuhen: Markenrechte von PUMA verletzt
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einemVerfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten derSportartikelherstellerin PUMA SE entschieden. Einer in Spanien ansässigenHerstellerin von Sportschuhen hat das Gericht verboten, zwei bestimmteStreifenmuster auf ihren Produkten im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, dadiese die Markenrechte von PUMA verletzen.
PUMA hatte beantragt, der Gegenseite den Vertrieb, dasAnbieten und die Werbung für drei Sportschuhmodelle mit streifenähnlicherGestaltung in der gesamten EU zu untersagen. Das Landgericht (LG) Düsseldorfhatte im Mai 2024 zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen, allerdings nurfür das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Im März 2025 hob es dieseEntscheidung wieder auf. PUMA legte gegen das Urteil Berufung ein.
Das OLG hat das Urteil nun teilweise abgeändert. Für zweider drei Modelle wurde das Verbot erneut ausgesprochen, jedoch weiterhin nurfür Deutschland. Ein europaweites Verbot sei nicht mehr möglich, da PUMA dieentsprechende Entscheidung des LG nicht rechtzeitig angefochten habe.
Nach Ansicht des OLG besteht zwischen dem geschütztenMarkenzeichen von PUMA und den Streifen auf den beiden SchuhmodellenVerwechslungsgefahr. Beide Muster verliefen auf ähnliche Weise schräg von linksunten nach rechts oben und ähnelten sich im Gesamteindruck. Deshalb sei dieVerwendung in Deutschland unzulässig.
Die Berufung hatte jedoch keinen Erfolg, soweit es um dasdritte Modell ging. Dort sah das Gericht keine ausreichende Ähnlichkeit mit derMarke von PUMA.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Düsseldorf, PM vom 08.10.2025 zu I-20 U35/25