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Straße gesperrt, Flug verpasst: Versicherung muss nicht zahlen

02.10.2025

Wer mit dem Pkw zum Flughafen fährt, sollte einenausreichenden Zeitpuffer einbauen. Denn wird – etwa wegen eines Unfalls auf derStrecke – der Flughafen nicht rechtzeitig erreicht, hilft einem auch eineReiserücktrittsversicherung nichts, wie ein Fall vor dem Oberlandesgericht(OLG) Frankfurt am Main zeigt.

Eine Frau hatte eine Reise nach Hawaii gebucht und zugleicheine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Danach waren der Ersatz vonReise- und Unterkunftskosten, wenn es notwendig und unvermeidbar ist, dass derVersicherungsnehmer die Reise aus bestimmten Gründen stornieren und verschiebenmuss, bis zu einem Betrag von 6.500 Euro pro Person versichert.

Am Reisetag machte sich die Frau um 4.00 Uhr morgens in Kielmit einem Mietwagen auf den Weg – der Flieger sollte in Hamburg um 6.45 Uhr starten.Infolge eines Unfalls kam es zur Vollsperrung der von der Frau genutztenStrecke, die über zwei Stunden dauerte. Erst um 6.30 Uhr erreichte sie denFlughafen. Den Flug antreten konnte sie da nicht mehr. Sie begehrte nun von derbeklagten Versicherung Erstattung der ihr durch den verspäteten Reiseantrittentstandenen Mehrkosten von rund 9.000 Euro.

Das LG wies die Klage ab, das OLG die Klägerin darauf hin,dass sie keinen Anspruch auf Erstattung der durch den verspäteten Reiseantrittverursachten Mehrkosten habe. Nach diesem Hinweis hat die Klägerin ihreBerufung zurückgenommen.

Die Verschiebung des Reiseantritts sei nicht "unvermeidbar"im Sinne der Regelungen des Versicherungsvertrages, so das OLG. Unvermeidbarseien Umstände, "wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, diesich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeidenlassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären". Diessei hier nicht der Fall. Die Klägerin hätte es durch Einplanung eines "entsprechendenZeitpuffers" in Händen gehabt, rechtzeitig am Flughafen anzutreffen.Grundsätzlich müsse jeder Passagier einen ausreichenden Zeitpuffer für dieSicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einkalkulieren. Auf Verzögerungenunter anderem bei den Kontrollen müsse sich jeder Fluggast einstellen undWartezeiten einkalkulieren. Entsprechend würden Fluggesellschaften undFlughafenbetreiber empfehlen, zwei bis drei Stunden vor dem Abflug am Flughafenzu erscheinen.

Soweit die Klägerin zwar eingeplant hatte, circa zweiStunden vor dem Abflug am Flughafen Hamburg zu sein, habe sie etwaigeVerzögerungen etwa durch einen Unfall auf der Strecke nicht einkalkuliert. OhneErfolg berufe sie sich darauf, dass sie um die Uhrzeit und auf dieser Streckemit einer Verzögerung nicht habe rechnen müssen. Gerade schwere Unfälle miteinem nachfolgenden Stau seien jedoch ein generelles Risiko im Straßenverkehr.Es wäre ihr mithin zumutbar gewesen, bei der Planung ihre Anreise ein angemessenesSicherheitspolster für unvorhergesehene Verzögerungen aufzuschlagen. Dies geltein besonderer Weise, da sie einen Mietwagen nutzte und diesen habe abgebenmüssen. Bei "Beachtung eines minimalen Sicherheitspolsters von 15 Minuten"hätte sie hier die Unfallstelle noch vor dem Unfall passieren und den Flugwahrnehmen können.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 09.09.2025,3 U 81/24

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