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Steuererklärung: Fehlerhafte oder unvollständige Angaben unbedingt zu berichtigen

18.06.2020

Wer erst nach Abgabe seiner Steuererklärung feststellt, dass diese fehlerhaft oder unvollständig ist, ist gesetzlich dazu verpflichtet, dies zu melden und die Erklärung zu berichtigen. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um die letzte, sondern eine frühere Steuererklärung handelt, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern klarstellt.

Ansprechpartner bei falschen Angaben sei immer das Finanzamt, egal, ob der Fehler versehentlich oder vorsätzlich passiert sei. Werden Angaben absichtlich falsch eingetragen, um einen Steuervorteil zu erlangen, mache sich der Steuerpflichtige strafbar. Wird einem ein Fehler bewusst, sollte diese Information umgehend an die zuständige Finanzbehörde gemeldet werden. Meldet man den erkannten Fehler nicht an das Finanzamt, mache man sich ebenfalls strafbar, betont die Lohnsteuerhilfe.

Ist der Steuerbescheid noch nicht zugestellt worden, seien Korrekturen einfach. Nach der Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt werde der zuständige Sachbearbeiter die Bearbeitung der Steuererklärung normalerweise auf Eis legen und eine Frist für die Nachbesserung benennen. Die Richtigstellung könne formlos oder komplett als korrigierte Steuererklärung eingereicht werden.

Ist der Steuerbescheid schon ergangen, so gilt ab Zustellung eine Frist von vier Wochen, um Einspruch einzulegen. In diesem Zeitraum kann laut Lohnsteuerhilfe eine Nachbesserung zusammen mit einem Antrag auf Änderung vorgenommen werden. Dies gelte aber nur für Fälle, in denen der Steuerzahler seine Steuerlast nach der Abgabe noch zum eigenen Vorteil mindern möchte, zum Beispiel weil er noch verschollene Rechnungen gefunden hat. Nach Ablauf der vier Wochen könne der Steuerpflichtige keinen vergessenen Steuervorteil mehr geltend machen.

Hat eine fehlerhafte Angabe von vornherein die Steuerschuld gemindert, sei nicht die vierwöchige Einspruchsfrist, sondern die vierjährige Festsetzungsfrist für kleinere Fehler maßgebend. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängere sich die Frist auf fünf Jahre. Kommt der Finanzbeamte zu dem Entschluss, dass es sich um echte Steuerhinterziehung handelt, weil man die Angaben vorsätzlich falsch gemacht hat, führe das zu einer Verlängerung der Frist auf zehn Jahre. Die Fristen beginnen nach Angaben der Lohnsteuerhilfe mit dem auf die jeweilige Steuerklärung folgenden Jahr.

Hat ein Steuerbetrüger Angst, dass seine Täuschung auffliegen könnte, rät die Lohnsteuerhilfe, die falschen Angaben beim Finanzamt selbst anzuzeigen. Wird die daraufhin festgestellte Steuerschuld nach dem Erlass des geänderten Steuerbescheids unverzüglich beglichen, könne eine Strafe noch abgewendet werden. Dafür sei entscheidend, dass wirklich alle Fehler berichtigt wurden. Sonst könne trotz einer Nacherklärung eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsentzug drohen. Bei einer Nacherklärung sollte in jedem Fall fachkundiger Rat eingeholt werden.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 16.06.2020

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