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Sterbendes Pony kippt auf Tierärztin: Halterin haftet nicht

10.03.2026

Ein Pony muss eingeschläfert werden. Nachdem es die tödlicheSpritze erhalten hat, fällt es um und landet auf der Tierärztin, die sich nocheben ihm befindet. Die Halterin des Tieres haftet hier nicht – wie dasOberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klarstellt, hat sich keine typischeTiergefahr verwirklicht. Der Sturz des Ponys sei der Schwerkraft geschuldet;das sterbende Tier habe ihn nicht mehr steuern können.

Nachdem dem mit Koliken in eine Tierklinik eingeliefertenPony nicht mehr geholfen werden konnte, sollte es eingeschläfert werden. Diebehandelnde Ärztin verpasste dem Tier auf seiner linken Seite die tödliche Injektion.Das Pony senkte während des Sterbeprozesses plötzlich seinen Kopf und fiel nachlinks gegen die Tierärztin. Diese wurde zu Boden gerissen und das circa 250 Kilogrammschwere Pony landete auf ihrem rechten Bein. Die Ärztin konnte das Bein danach übermehrere Monate hinweg nicht belasten. Sie begehrt deshalb von der Eigentümerindes Ponys ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro.

Doch das bekommt sie nicht. Das Landgericht (LG) wies dieKlage ab. Auch das OLG sieht keine Aussicht auf Erfolg, worauf es die Ärztinhinwies. Der Anspruch könnte allenfalls auf die so genannte Tierhalterhaftunggestützt werden. Voraussetzung dafür wäre, dass sich eine "typischeTiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren undselbstständigen Verhalten des Tieres" realisiert habe. Erforderlich seieine "tierische Eigenwilligkeit". 

Hier habe sich keine spezifische Tiergefahr verwirklicht, sodas OLG. Das Tier sei während des Sterbeprozesses umgefallen. Es habe nichtmehr aufrecht stehen können, weil es hierzu keine Kraft mehr gehabt habe undder Tod eingetreten sei. Damit habe nur noch die Schwerkraft auf dieKörpermasse gewirkt, nicht aber ein der tierischen Natur entsprechendesVerhalten. Zu Recht habe das LG ausgeführt, dass dem Tier keine Freiheitgeblieben sei, eine andere als die schadenstiftende Bewegung auszuführen. Eshabe die Bewegung nicht mehr steuern können.

Nach diesem Hinweis durch das OLG hat die Ärztin ihreBerufung zurückgenommen. Das klageabweisende landgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom29.01.2026, 3 U 127/25

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