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Stammzelltransplantationen: Eilverfahren gegen Ausnahmegenehmigung erfolglos

12.11.2025

Das Land Baden-Württemberg erteilte einem StuttgarterKrankenhaus eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung allogenerStammzelltransplantationen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines anderenKrankenhauses war in erster Instanz zunächst erfolgreich, wurde aber jetzt aufdie Beschwerde des Landes durch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württembergabgelehnt.

Das Antrag stellende Krankenhaus war aus Sicht des LSGbereits nicht befugt, mit einem Eilantrag gegen die Ausnahmegenehmigungvorzugehen. Antragsbefugt sei grundsätzlich derjenige, der von einemVerwaltungsakt, hier der Ausnahmegenehmigung, belastet werde. Eine derartigeBelastung der Antragstellerin sah das Gericht nicht als gegeben an. Die auf einJahr begrenzte Ausnahmegenehmigung betreffe insbesondere nicht den Marktzugangdes bereits zugelassenen, hier beigeladenen Krankenhauses als Mitbewerber,sondern lediglich einen bestimmten Leistungsbereich. Darüber hinaus erlange dasandere, beigeladene Krankenhaus gerade auch keine neue Rechtsposition in Bezugauf die allogenen Stammzelltransplantationen, sondern behalte nur diejenige,die er bereits inngehabt habe. Mithin habe die Antragstellerin gerade keineSchmälerung ihrer bisherigen Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten. Sie nehmevielmehr für sich in Anspruch, diese in Zukunft gegebenenfalls steigern zukönnen, wenn der Beigeladene die streitige Leistung nicht weiter erbringendürfte.

Weiter sei zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenenkeine Auswahlentscheidung getroffen worden. Die Antragstellerin sei nach wievor ebenfalls zur Erbringung allogener Stammzelltransplantationen berechtigt.Die einschlägigen Bestimmungen vermittelten auch keinen so genannten Drittschutzbezüglich konkurrierender Leistungserbringer. Es handele sich um eine reinkrankenhausplanerische Ausnahmeregelung, die mit der "Sicherstellung einerflächendeckenden Versorgung der Bevölkerung" nicht vorrangig Einzelinteressendiene.

Hintergrund: Bei der allogenen Stammzelltransplantationwerden gesunde Blutstammzellen eines Spenders übertragen, um bösartigeErkrankungen des blutbildenden Systems des Empfängers zu behandeln. Um dieseBehandlung anbieten zu können und vergütet zu erhalten, benötigen Krankenhäusereine Genehmigung, die zur Qualitätssicherung voraussetzt, dass voraussichtlicheine Mindestanzahl von Behandlungen – 40 Fälle im Jahr 2025 – durchgeführtwird. Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung kann jedoch eine Ausnahmegenehmigungerteilt werden.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2025,L 11 KR 3141/25 ER-B 

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