Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Sportverletzung: Gesetzlicher Unfallvers...

Sportverletzung: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für jugendlichen Fußballspieler

11.11.2025

Die Verletzungeines jugendlichen Fußballspielers, der in einem Nachwuchsleistungszentrumeines Bundesligavereins unter Vertrag stand, ist als Arbeitsunfall im Sinne dergesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Das hat das Landessozialgericht(LSG) Hessen entschieden.

Der Jugendlichehatte einen Fördervertrag mit einem in Nordrhein-Westfalen ansässigenBundesligatraditionsverein abgeschlossen, in dessen U16-Mannschaft er alsVertragsspieler spielte. Dort erlitt er als damals 15-Jähriger während einesFreundschaftsspiels einen Schlüsselbeinbruch. Die Berufsgenossenschaft lehntedie Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Jugendliche habe sich in keinemunfallversicherten Beschäftigungsverhältnis befunden, sondern lediglich aneiner freizeitlichen Sportförderung teilgenommen. Er sei zum Unfallzeitpunktvollzeitschulpflichtig gewesen, weshalb er nach dem Jugendarbeitsschutzgesetzeinem Beschäftigungsverbot unterlegen habe.

Das LSG sieht dasanders. Es sieht den Jugendlichen als Beschäftigten im Sinne der gesetzlichenUnfallversicherung an. Maßgeblich hierfür seien vor allem die vertraglichenVerpflichtungen gewesen: Der Jugendliche sei fest in die Arbeitsorganisationdes Vereins eingebunden gewesen, habe am Training, an Fußballspielen, Lehrgängenund Vereinsveranstaltungen teilnehmen müssen und sei umfangreichenWeisungsrechten des Vereins unterworfen gewesen. Zudem habe er ein monatliches,sich über die Laufzeit des Vertrags steigendes Grundgehalt von 950 Euro bruttosowie Prämienzahlungen erhalten, auf die Steuern undSozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.

Der abgeschlosseneFördervertrag habe daher sowohl strukturell als auch inhaltlich einemArbeitsvertrag entsprochen. Der Jugendliche habe eine Tätigkeit ausgeübt, diefür den Verein jedenfalls zukünftig wirtschaftlichen Nutzen bringen werde undnicht bloß der eigenen Freizeitgestaltung diene. Auch ein möglicher Verstoßgegen das Jugendarbeitsschutzgesetz lasse den Versicherungsschutz nichtentfallen, so das LSG. Vielmehr bleibe der Schutz der gesetzlichenUnfallversicherung auch bei rechtswidrigen Beschäftigungen bestehen.

Das LSG hat dieRevision gegen sein Urteil zugelassen.

LandessozialgerichtHessen, PM vom 06.11.2025 zu L 9 U 65/23

Mit Freunden teilen