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Spenden: Sorgen für niedrigere Einkommensteuer
Wer spendet, profitiert davon steuerlich. Denn der Spendenbetragsenke mit der nächsten Steuererklärung die fällige Einkommensteuer, erklärtDavid Martens, stellvertretender Geschäftsführer des BundesverbandsLohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) in Berlin.
Freiwillige Sach- und Geldspenden an staatlich anerkanntegemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen könne man alsSonderausgaben in seiner Steuererklärung absetzen – maximal in Höhe von 20Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Einkünfte. Begünstigt seien Geld- undSachspenden an große Hilfswerke, eingetragene Vereine und öffentlicheEinrichtungen wie Schulen, Museen oder Theater, so der BVL
Nicht begünstigt seien dagegen finanzielle Hilfen für einebestimmte Person oder für private Projekte, wie sie häufig überInternetplattformen organisiert werden. "Das Finanzamt verwehrt den Abzugauch, wenn der Spender eine Gegenleistung erhält – also, wenn beispielsweiseder Golfplatz des Vereins kostenlos genutzt werden darf", ergänzt derExperte.
Entscheidend sei, dass der Spendenempfänger nachweisen kann,dass er berechtigt ist, eine Spendenbescheinigung auszustellen, so Martens. Daslasse sich neuerdings viel leichter prüfen: Beim Bundeszentralamt für Steuern(BZSt) gebe es online ein zentrales Zuwendungsempfängerregister (https://zer.bzst.de). SeitAnfang 2025 würden dort auch anerkannte Hilfswerke aus dem EU-Ausland, Island,Liechtenstein und Norwegen erfasst.
Weiter klärt der BVL über eine spezielle Form der Spende auf:die Aufwandsspende. Ehrenamtlich Tätige könnten damit etwas Gutes tun, indemsie freiwillig auf einen Ersatzanspruch gegenüber ihrem Verein oder eineranderen öffentlichen Einrichtung verzichten. Im Gegenzug könnten sie den Betragin ihrer Steuererklärung als Spende geltend machen. "Verzichtet zumBeispiel ein Vereinstrainer freiwillig auf die Erstattung seiner Fahrtkosten,so darf der Verein ihm stattdessen über diesen Betrag eine Spende fürs Finanzamtbescheinigen", erläutert Martens. Die Erstattung müsse allerdings demTrainer gemäß Satzung oder Vertrag zustehen. Zudem müsse der Verein finanziellin der Lage sein, den Anspruch zu erfüllen.
Für Spenden bis zu 300 Euro reiche der vereinfachteNachweis: ein Kontoauszug oder ein Screenshot der Online-Überweisung. Dort müsstenNamen und Kontodaten von Spender und Spendenempfänger enthalten sein, derBuchungstag, der Betrag und auch der Spendenzweck.
Für Spenden über 300 Euro verlange das Finanzamt eineZuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster als Nachweis. Das gilt laut BVL abernicht im Katastrophenfall: Spenden zugunsten der Ukraine, die bis Ende 2026 aufein Sonderkonto eines anerkannten Hilfswerks überwiesen wurden, ließen sich pereinfachem Bankbeleg belegen (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 04.12.2025,IV D 5 - S 2223/00044/030/052).
Die Spende erfassten Steuerpflichtige in der AnlageSonderausgaben. "Den Beleg müssen sie nicht mitschicken, aber gutaufbewahren", rät Martens. Das Finanzamt könne ihn später anfordern.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 18.12.2025