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Soziale Pflegeversicherung: Wie rückwirkende Beitragskorrekturen lohnsteuerlich zu behandeln sind

01.12.2025

In einem aktuellen Schreiben erörtert dasBundesfinanzministerium (BMF) die lohnsteuerliche Behandlung rückwirkenderBeitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung nach demPflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).

Mit PUEG vom 08.06.2023 sei § 55 Absatz 3 SozialgesetzbuchXI (SGB XI) neu gefasst worden. Seit dem 01.07.2023 erfolge eineBeitragsdifferenzierung nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.Eltern erhielten ab dem zweiten Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten jeKind auf den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, höchstens 1,0Prozentpunkte.

Zur lohnsteuerlichen Umsetzung wurde § 39b Absatz 2 Satz 5Nummer 3 Buchstabe c Einkommensteuergesetz (EStG) laut BMF ab dem 01.01.2024angepasst, um bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale den vermindertenBeitragssatz zu berücksichtigen. Seit dem 01.07.2025 stehe nach § 55 Absatz 3cSGB XI ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV) zur Verfügung, das dieautomatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und dieAnwendung der zutreffenden Beitragssätze in der Pflegeversicherung sicherstellt.

Arbeitgeber müssten den Initialabruf über das DaBPV fürBeschäftigte, die schon vor dem 01.07.2025 bei ihnen beschäftigt waren,spätestens bis zum 31.12.2025 vornehmen. Hat der Arbeitgeber bislang eineunzutreffende Anzahl der Kinder bei der Ermittlung des Beitrags zur sozialenPflegeversicherung berücksichtigt, werde er vom Sozialversicherungsträgergegebenenfalls zu einer rückwirkenden Korrektur des Pflegeversicherungsbeitragsnach dem PUEG ab 2023 verpflichtet. In diesen Fällen seien für die Jahre 2023 und2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen, heißt es in demSchreiben des BMF. Eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Absatz 4EStG bestehe insoweit nicht.

Entsprechendes gelte für das Jahr 2025, wenn aufgrund derÜbermittlung der Lohnsteuerbescheinigung keine Änderung des Lohnsteuerabzugs mehrzulässig ist. Die im Rahmen einer rückwirkenden Korrektur verrechneten beziehungsweiseerstatteten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung seien im Kalenderjahr derVerrechnung beziehungsweise Erstattung von den in Zeile 26 der elektronischenLohnsteuerbescheinigung beziehungsweise Besonderen Lohnsteuerbescheinigungeinzutragenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abzuziehen.

Das Schreiben ist laut BMF in allen offenen Fällenanzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.11.2025, IV C 5 –S 2379/00005/001/018

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