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Sonderabschreibung: Nicht bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses

24.10.2025

DieSonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b des Einkommensteuergesetzes(EStG) ist nicht zu gewähren, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durcheinen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt laut Bundesfinanzhof (BFH)vielmehr voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungengeschaffen werden. Dies erfordere eine Vermehrung des vorhandenenWohnungsbestands.

Der Klägeringehörte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss dessanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte,stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet,den die Klägerin ebenfalls vermietete. Das Finanzamt berücksichtigte diereguläre Abschreibung, lehnte jedoch die beantragte Sonderabschreibung nach §7b EStG ab. Die Klage blieb erfolglos.

Die Revision wiesder BFH zurück und bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz. Der Zweck derSonderabschreibung nach § 7b EStG liege darin, Anreize für die zeitnaheSchaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zubekämpfen. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil derso genannten Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war.

Der Abriss undanschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestandsan Wohnungen erfülle dieses Ziel nicht. Anderes könne nur gelten, wenn derNeubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigenAbriss stehe. Im Streitfall habe kein solcher Ausnahmefall vorgelegen. Denn dieKlägerin habe von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch einneues zu ersetzen, und die Bauarbeiten seien zeitlich unmittelbar aufeinandergefolgt.

Bundesfinanzhof, Urteilvom 12.08.2025, IX R 24/24

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