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Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen: Unterschiedliche steuerliche Zinssätze auch nach dem 31.12.2022 verfassungsrechtlich zweifelhaft
Solidaritätszuschlag: Keine vorläufige Festsetzung mehr
Bund und Länder haben beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben. Hintergrund ist laut Bundesfinanzministerium (BMF) die insoweit abschließende höchstrichterliche Entscheidung.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe am 26.03.2025 ausführlich dargelegt, dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31.12.2019 bestehen (2 BvR 1505/20). Eine weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verletze aus der Sicht des BVerfG weder die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitssatz. Ein evidenter Wegfall des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs liege nicht vor.
Für weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume hatte laut BMF bereits der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Erhebung eines Solidaritätszuschlags bestehen (zuletzt in seinem Urteil vom 20.02.2024, IX R 27/23). Auch das BVerfG habe mit Beschluss vom 07.06.2023 eine diesbezügliche Richtervorlage in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle als unzulässig abgewiesen (2 BvL 6/14).
Das ausführliche Schreiben des BMF kann auf dessen Seiten (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei abgerufen werden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 26.05.2025, IV D 1 - S 0338/00083/001/099