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Soldaten und Ehebruch: Disziplinarrechtlich zu ahnden
Beteiligt sich ein Soldat am Ehebruch zulasten eines anderen Soldaten, kann dies disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Ein Hauptfeldwebel hatte mit der Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten desselben Bataillons ein Verhältnis angefangen und mit ihr in der ehelichen Wohnung Geschlechtsverkehr, kurz nachdem ihr Ehemann in vorläufiger Trennungsabsicht ausgezogen war. Der Hauptfeldwebel beendete die Beziehung wenige Wochen später. Die Ehe des Mannschaftssoldaten scheiterte.
Das Truppendienstgericht hat gegen den Hauptfeldwebel wegen Verletzung seiner Kameradschaftspflicht ein Beförderungsverbot mit Bezügekürzung ausgesprochen. Das BVerwG hat die zugunsten des Soldaten eingelegte Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend zurückgewiesen, den Fall aber etwas milder bewertet und eine mehrmonatige Kürzung der Dienstbezüge verhängt.
Es betont, dass die Kameradschaft in der Bundeswehr nicht nur eine ethische Kategorie, sondern eine im Soldatengesetz (SG) vorgeschriebene Rechtspflicht ist. Nach dem Wortlaut des § 12 SG beruhe der Zusammenhalt in der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichte alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Dies schließe gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.
Der vom Gesetz geforderte Respekt vor den Rechten des Kameraden werde bei der Beteiligung am Ehebruch nicht gewahrt. Die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts sei eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft, die mit dem wechselseitigen Anspruch auf eheliche Treue verbunden ist. Der Gesetzgeber habe mit der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an diesem Ehebild festgehalten und die eheliche Treue als Wesensmerkmal der Ehe bezeichnet (BT-Drs. 7/4361 S. 7). Der Charakter der ehelichen Treue als gesetzliches Recht bestehe unabhängig davon, dass eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen ist und zivilrechtliche Sanktionen bei Eheverfehlungen nur selten und bei Hinzutreten weiterer Umstände – etwa bei Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe – ausgesprochen werden.
Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme hält das BVerwG für gerechtfertigt, weil die Beteiligung am Ehebruch eine Missachtung eines Kameradenrechts im Sinne des § 12 SG ist und regelmäßig negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb hat. Die Missachtung der Ehe könne ebenso wie die Verletzung anderer Rechte des Kameraden das alltägliche Leben in der militärischen Gemeinschaft massiv belasten und die Bereitschaft, in Krisensituationen füreinander einzustehen, gefährden. Kaum ein anderes Verhalten zum Nachteil eines Kameraden sei stärker geeignet, Spannungen, Unruhe und Misstrauen nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern in der Truppe allgemein auszulösen und damit den Zusammenhalt der Soldaten untereinander zu stören.
Das BVerwG hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass bei der Beteiligung am Bruch einer Kameradenehe grundsätzlich ein Beförderungsverbot in den Blick zu nehmen ist. Im Hinblick auf den dienstlichen Schutzzweck der Disziplinarmaßnahme sei dies allerdings nur verhältnismäßig, wenn – wie hier – zwischen den beteiligten Soldaten ein räumlich-dienstliches Näheverhältnis bestand und deswegen konkret nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb drohten.
Eine Milderung der Maßnahme sah das BVerwG im vorliegenden Fall nicht deswegen veranlasst, weil der Ehebruch erst nach der räumlichen Trennung der Ehegatten stattfand. Denn die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft erlösche nicht schon mit dem Tag der Trennung, sondern erst wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1352 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch), das heißt, wenn nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Diese Voraussetzung sei wenige Tage nach der räumlichen Trennung ersichtlich nicht erfüllt gewesen.
Das BVerwG hat dem angeschuldigten Hauptfeldwebel jedoch zugutegehalten, dass er sich diesbezüglich in einem – wenn auch vermeidbaren – Verbotsirrtum befand und dass er konstant gute dienstliche Leistungen erbrachte. Daher erschien dem Gericht eine Bezügekürzung am untersten Rand des gesetzlichen Rahmens ausreichend und angemessen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.2025, BVerwG 2 WD 14/24