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Smart-Meter-Einbau: Knapp 900 Euro sind zu viel
Das Landgericht (LG) Halle hat es der Mitteldeutschen Netzgesellschaft (Mitnetz Strom) untersagt, für den Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) Preise von bis zu 884 Euro zu verlangen. Es gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der die Preise als unangemessen beanstandet hatte.
Seit Januar 2025 könnten Verbraucher ihren Stromzähler gegen einen Smart Meter austauschen lassen, wenn sie das wünschen, erläutert der vzbv. Das Gerät könne für Verbraucher wichtig werden, die eine Photovoltaik-Anlage haben, mit einer Wärmepumpe heizen und/oder einen dynamischen Stromtarif nutzen wollen.
Für den Einbau der Geräte auf Kundenwunsch dürfe der so genannte grundzuständige Messstellenbetreiber (in der Regel der Netzbetreiber vor Ort) ein angemessenes Entgelt verlangen. Das sehe das Messstellenbetriebsgesetz vor.
Die Mitteldeutsche Netzgesellschaft verstieß jedoch nach Auffassung der Verbraucherzentrale gegen das Gesetz, indem sie unangemessen hohe Preise forderte: Laut Preisblatt des Anbieters sollte ein gewünschter Smart-Meter-Einbau im Januar 2025 knapp 884 Euro kosten, wenn der Stromverbrauch im Jahr bei unter 3.000 Kilowattstunden liegt. Haushalte mit einem Jahresverbrauch zwischen 3.000 und 6.000 Kilowattstunden sollten knapp 644 Euro an den Anbieter bezahlen.
Zu diesem Zeitpunkt habe für grundzuständige Messstellenbetreiber wie Mitnetz Strom gegolten, dass bei einem Einbau auf Kundenwunsch lediglich ein Betrag in Höhe von bis zu 30 Euro gesetzlich als angemessen vermutet wurde, so der vzbv.
Jetzt habe das LG Halle im Sinne der Verbraucherschützer entschieden, dass die von der Mitteldeutschen Netzgesellschaft zu Jahresbeginn verlangten Preise unangemessen hoch waren. Das beklagte Unternehmen habe das nicht widerlegen können. Vielmehr habe es den Einbau auf Kundenwunsch nur zwei Monate später für knapp 100 Euro angeboten – damit habe es die Unangemessenheit der zuvor geforderten Beträge von knapp 644 und knapp 844 Euro selbst belegt. Diese Preise hätten auch die neu eingeführte gesetzliche Vermutungsregelung von 100 Euro um ein Vielfaches überstiegen, so das Gericht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wie der vzbv mitteilt, hat die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg eingelegt (dortiges Aktenzeichen: 9 U 124/25).
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 19.09.2025 zu Landgericht Halle, Urteil vom 21.08.2025, 8 O 17/25, nicht rechtskräftig