Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig frühzeitig stellen
Verlängerte Nachbehaltensfrist: Gilt nicht für Erwerbsvorgänge vor Juli 2021
Second-Hand-Laden: Umsätze können steuerbefreit sein
Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist auf eine Änderungdes Umsatzsteuer-Anwendungserlasses hin, die die Umsätze aus dem Betrieb einesSecond-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt betrifft.
In dem Erlass wird ausgeführt, dass nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetzinsbesondere Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zurÜberwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit steuerfrei sind, zumBeispiel Leistungen der Schuldnerberatung im außergerichtlichenInsolvenzverfahren, der "Tafeln", der Frauenhäuser nach § 36a SozialgesetzbuchII, der Bahnhofsmission, der Mitternachtsmission oder die Beratung und Hilfefür Obdach- und Wohnungslose.
Neu eingefügt in den Erlass wurde laut BMF jetzt, dass alseng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungenauch Leistungen steuerfrei sind, die an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personenzu einem marktunüblichen niedrigen Entgelt – zum Beispiel im Rahmen einesSecond-Hand Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt – erbracht werden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 11.12.2025, III C 3 -S 7175/00036/001/054