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Schussverletzung: Keine Opferentschädigung für Angehörigen kriminellen Milieus
Wer als Angehöriger des kriminellen Milieus bei einerSchlägerei angeschossen wird, hat keinen Anspruch auf staatlicheOpferentschädigung. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhaltentschieden.
Ein damals 33 Jahre alter Mann suchte im Jahr 2012 in Berlineinen Gebrauchtwagenhändler auf, zu dem er Geschäftsbeziehungen unterhielt.Dort kam es zu einer Auseinandersetzung. Der Streit eskalierte und mündete ineine Schlägerei zwischen zwei Gruppen von jeweils vier bis fünf Personen.Zunächst kamen ein Baseballschläger und eine Eisenstange zum Einsatz, am Endefielen Schüsse aus einer Pistole. Mehrere Personen wurden verletzt. Der Mann erlitteine Schusswunde am Oberschenkel.
Im Jahr 2017 beantragte er eine Beschädigtenversorgung nachdem damals geltenden Opferentschädigungsgesetz, weil er aufgrund derSchussverletzung unter verschiedenen körperlichen und psychischen Beschwerdenleide. Damit blieb er sowohl bei der zuständigen Behörde als auch vor demSozialgericht ohne Erfolg. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das LSGzurückgewiesen.
Der Kläger sei zwar Opfer eines vorsätzlichen,rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden, stellte das Gericht fest. DieGewährung einer Entschädigung hielt es aber für unbillig. Eine Unbilligkeit seiregelmäßig anzunehmen, wenn sich das Opfer des Angriffs durch eine im Vorfeldder Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung selbst außerhalb der staatlichenGemeinschaft gestellt habe. Wer sich als Zuhälter, Rauschgifthändler oder sonstin krimineller Weise betätige und Opfer der in diesen Milieus herrschenden Rivalitätenwerde, solle keinen Anspruch auf eine Versorgung aus öffentlichen Mittelnhaben.
Zur Überzeugung des LSG gehörte der Verletzte einem solchenkriminellen Milieu an; der Angriff im Jahr 2012 habe in Zusammenhang mit seinen"rechtsfeindlichen Aktivitäten" gestanden. Insoweit stützte sich dasGericht auf verschiedene Umstände. Unter anderem seien der Kläger und andere ander Auseinandersetzung beteiligte Personen bereits polizeibekannt gewesen. Beider Aufklärung des Angriffs habe er zudem nicht mitgewirkt. Stattdessen habe er– wie eine Telefonüberwachung ergeben habe – versucht, die Angelegenheit aufeigene Faust zu regeln. Dies sei ebenso milieutypisch wie die Tat selbst. Beiseiner polizeilichen Vernehmung habe er außerdem erklärt, er könne sich nichtvorstellen, dass ein Auftragskiller auf ihn angesetzt gewesen sei. Bei diesenAusführungen habe er ein "szenetypisches Fachwissen" an den Taggelegt.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.05.2025, L4 VE 4/24, rechtskräftig