Missbräuchlich geforderte DS-GVO-Auskunft: Muss nicht erteilt werden
Steuerlich geförderte private Altersvorsorge: Weichen stehen auf Reform
Schaden am Auto des Bruders: Kein Zahlungsanspruch gegen Versicherung nach eigener Schadensregulierung
Ein Mann verursachtdurch einen unglücklichen Sturz einen Schaden an dem Auto seines Bruders.Diesen reguliert er, in dem er dem Bruder den Schadensbetrag in bar übergibt.Seine Versicherung kann er nun nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen. Das hatdas Amtsgericht (AG) München entschieden.
Ein Mann besuchteseinen Bruder. Vor dessen Haus rutsche er aus, taumelte und konnte sich amdort geparkten neuen Mercedes-Geländewagen seines Bruders noch mit derHand am Trittbrett des Wagens abfangen. Hierbei entstanden durchMetall-Applikationen an der Winterjacke des stürzenden Münchners sowieSteinchen auf dem Trittbrett sichtbare Kratzer am Fenster sowie demTrittbrett. Die Netto-Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag betrugen rund2.548 Euro, die Wertminderung knapp 530 Euro und der Wert desNutzungsausfalls für die Zeit der Reparatur 638 Euro.
DiesenSchadensbetrag übergab der Mann in bar an seinen Bruder und meldete denSchaden seiner Haftpflichtversicherung. Diese verweigerte jedoch eine Zahlung.Sie habe die vom Bruder geltend gemachten Ansprüche geprüft und diesemgegenüber wegen Zweifeln am Schadenshergang als rechtlich unbegründetzurückgewiesen. Hierüber sei der Versicherte in Kenntnis gesetzt worden. Ihmgegenüber gewähre die Versicherung damit Versicherungsschutz in Form derAbwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche.
Der Versicherteverklagte die Versicherung auf Zahlung der Schadensersatzkosten sowie Ersatzvorgerichtlicher Rechtanwaltskosten.
Die Klage hattekeinen Erfolg. Nach den geltenden Versicherungsbedingungen seien Ansprüche ausgesetzlicher Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens alsPrivatperson mitversichert. Vom Versicherungsschutz umfasst sei die Prüfung derHaftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche sowie dieFeststellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Der Versicherte seifür einen entsprechenden Zahlungsanspruch nicht aktivlegitimiert. § 100 Versicherungsvertragsgesetzstelle ausdrücklich klar, dass der Versicherer nicht etwa demVersicherungsnehmer eine von diesem an den geschädigten Dritten gezahlteSumme zu ersetzen habe. Zur Zahlung an den Versicherten sei der Versicherergrundsätzlich nicht verpflichtet und nicht einmal berechtigt.Vorliegend habe der Versicherte demnach keinen direkten Zahlungsanspruch gegenseine Versicherung wegen eines von ihm verursachten Haftpflichtfalls.
Auch eine Umdeutungder Klage schloss das AG München aus. Denn auch diese wäre ohne Erfolgsaussichten:In der Haftpflichtversicherung könne der Versicherungsnehmer grundsätzlich nurauf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnengenau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutzzu gewähren habe. Die Versicherung stelle ihre Pflicht zur Gewährung vonVersicherungsschutz aber nicht in Frage. Sie habe dies tatsächlich auch in Formder Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche gewährt. Daher wäre einesolche Feststellungsklage auch unbegründet.
Amtsgericht München,Urteil vom 18.11.2025, 172 C 8761/25, rechtskräftig