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Savannah-Katze "Muffin": Zu gefährlich fürs Wohngebiet
Die Stadt Kleve hat die Haltung einer so genanntenSavannah-Katze, einer Kreuzung zwischen der afrikanischen Wildkatze Serval undeiner Hauskatze, in einem Wohngebiet zu Recht untersagt. Dies hat dasOberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit eineEilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf bestätigt. Die Katzesei zu gefährlich.
Die Eigentümer eines Grundstücks in einem allgemeinenWohngebiet im Zentrum der Stadt Kleve halten dort eine Savannah-Katze namens"Muffin" aus der F1-Generation, das heißt der ersten Kreuzungzwischen einem Serval und einer Hauskatze. Nach einem Hinweis desVeterinäramtes des Kreises Kleve forderte die Stadt die Katzeneltern perOrdnungsverfügung auf, die Haltung der Savannah-Katze auf ihrem Grundstückinnerhalb von zwei Wochen einzustellen. Den daraufhin gestellten Eilantrag derTierhalter lehnte das VG Düsseldorf ab. Die Tierhalter erhoben Beschwerde –ohne Erfolg.
Eine Kleintierhaltung sei als Annex zum Wohnen nur dannzulässig, wenn diese in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich istund den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nichtsprengt, erläutert das OVG. Das VG habe angenommen, dass diese Voraussetzungenbei Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation in dem allgemeinenWohngebiet nicht gegeben sind.
Mit ihren Einwänden gegen diese Bewertung dringen die Haltervon Muffin laut OVG nicht durch. Ein gewichtiges Indiz für die Gefährlichkeitvon Savannah-Katzen der F1-Generation sei deren Aufnahme in die Listegefährlicher Tiere in anderen Bundesländern. Hinzu kämen die entsprechendeEinschätzung des nordrhein-westfälischen Landesamtes für Natur, Umwelt undKlima sowie die offensichtlich auch dem Schutz der Umgebung dienenden strengenAnforderungen an die Sicherung der Gehege.
Die von den Grundstückseigentümern vorgelegtenStellungnahmen Dritter rechtfertigten keine andere Bewertung, so das OVG. Ausihnen ergebe sich lediglich, dass zwar kein "aktiver Angriff" aufMenschen erfolge, aber ein Verteidigungsverhalten bestehe, wenn das Tier in dieEnge getrieben werde. Der Einwand der Halter, die Nachfrage nach derKatzenrasse sei in Deutschland gestiegen, was auch auf die Haltung derSavannah-Katzen "Sushi" und "Tuna" durch Justin Bieberzurückzuführen sei, lasse nicht den Schluss darauf zu, dass die Haltung in dembetreffenden allgemeinen Wohngebiet üblich ist beziehungsweise eine für eineWohnnutzung typische Freizeitbetätigung darstellt.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom07.10.2025, 10 B 1000/25, unanfechtbar