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Sachgründung einer GmbH: Vorsteuerabzug durch Sacheinlage eines Pkw in die GmbH-Vorgesellschaft

22.05.2025

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hatte über die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer so genannten Ein-Mann-GmbH in Bezug einen Pkw zu entscheiden, mit dem die Gesellschafterin die GmbH durch Sacheinlage errichtet hatte.

Im Streitfall gründete die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin – eine zuvor nicht unternehmerisch tätige natürliche Person – die GmbH nicht in bar, sondern im Wege der Sachgründung. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags erwarb die Gesellschafterin dafür einen Pkw und brachte diesen wie zuvor festgelegt im Rahmen der Sachgründung in die GmbH ein, die danach in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Rechnung über den Pkw mit Umsatzsteuer war adressiert an die Gesellschafterin unter der späteren Geschäftsanschrift der Gesellschaft, die von der Wohnanschrift der Gesellschafterin abwich. Die GmbH ordnete den Pkw für Umsatzsteuerzwecke ihrem Unternehmen zu und nutzte das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch für ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Die GmbH machte auch den Vorsteuerabzug für den Erwerb des Pkw geltend. Das beklagte Finanzamt verwehrte der GmbH jedoch insofern den Vorsteuerabzug, da es sich um einen Erwerbsvorgang im Privatvermögen der Gesellschafterin gehandelt habe, so wie es die Rechnung belege.

Das FG Niedersachsen gab der hiergegen gerichteten Klage der GmbH statt. Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer stehe der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der GmbH zu, sofern die Gründungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Nach Auffassung des FG im Streitfall habe der Gesellschafterin kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw zugestanden. Insofern habe umsatzsteuerlich aber eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die diesbezügliche Rechnung an die Gründungsgesellschafterin unter der Geschäftsanschrift der GmbH adressiert war. Das Gericht berücksichtigte dabei die Argumentation in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu einem Fall in Polen (Urteil vom 01.03.2012, C-280/10), die auf den vorliegenden Streitfall übertragbar sei.

Das FG hat die Revision zugelassen.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 03.04.2025, 5 K 111/24

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