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Russische Bank: Verfassungsbeschwerde wegen behaupteter Willkür deutscher Gerichte erfolglos

31.07.2025

Eine russische Bank beschwert sich in Karlsruhe, ihre aktienrechtliche Klage sei nicht zugestellt worden, weil sie den Gerichtskostenvorschuss nicht gezahlt habe – das sei ihr aber gar nicht möglich gewesen: Sie sei infolge der EU-Sanktionen wegen des Ukrainekriegs aus dem SWIFT-Zahlungssystem ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.

Die Bank mit Sitz in der Russischen Föderation befindet sich mehrheitlich im russischen Staatsbesitz. Ein Landgericht und ein Oberlandesgericht (OLG) hatten die Zustellung einer von ihr eingereichten aktienrechtlichen Anfechtungsklage von der Zahlung der angeforderten Verfahrensgebühr abhängig gemacht. Die Bank hielt das für nicht rechtens: Sei sei schließlich objektiv daran gehindert gewesen, den Gerichtskostenvorschuss zu überweisen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Bank rüge im Wesentlichen eine Verletzung des Willkürverbots wegen der Nichtanwendung der Ausnahmevorschrift des § 14 Nr. 3 Buchstabe a Gerichtskostengesetz (GKG), nach der – vereinfacht dargestellt – die Zustellung einer Klage auch ohne Zahlung der Kosten erfolgen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint und die alsbaldige Zahlung der Kosten Schwierigkeiten bereiten würde. Sie berufe sich auch auf eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu den Gerichten.

Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Die Bank habe die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt. Sie setze sich nicht genügend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des OLG auseinander.

Dieses habe die beabsichtigte Rechtsverfolgung für aussichtslos gehalten. Die Monatsfrist für die aktienrechtliche Anfechtungsklage könne nicht mehr gewahrt werden. Der Antrag nach § 14 Nr. 3 GKG sei erst ein Jahr und einen Monat nach Anforderung der Kosten gestellt worden. Die unterbliebene Zustellung der Klage beruhe deshalb – die Erfolgsaussicht des Antrags im Übrigen unterstellt – auf der nachlässigen Behandlung der Antragstellung durch die Bank. Diese Verzögerung hindere eine Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 Zivilprozessordnung.

Über diesen Kern der OLG-Begründung gehe die Verfassungsbeschwerde hinweg, rügt das BVerfG. Sie mache geltend, im vorliegenden Fall habe die Frist nie zu laufen begonnen, weil sie, die Bank, durch den Ausschluss aus dem SWIFT-Zahlungssystem objektiv daran gehindert gewesen sei, den Gerichtskostenvorschuss zu überweisen. Darauf, so das BVerfG, komme es jedoch nach der Begründung des OLG nicht an. Dieses habe auf die verzögerte Stellung des Antrags nach § 14 Nr. 3 GKG abstellt. Ob die Bank den Vorschuss überweisen konnte, sei dafür irrelevant.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.05.2025, 1 BvR 825/25

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