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Richtsatzsammlung: Zur Anwendung in Krisensituationen

30.11.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben veröffentlicht, dass die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung (zuletzt für das Jahr 2020 veröffentlicht, BStBl I 2022 Seite 4, IV A 8 – S 1544/19/10001 :003) in Krisenzeiten behandelt.

Das Ministerium stellt in diesem Zusammenhang zunächst klar, dass die Richtsatzsammlung ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung ist, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer Unterlagen zu schätzen (§ 162 Abgabenordnung). Dabei sei zu bedenken, dass die in der Richtsatzsammlung genannten Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne dazu dienen, individuelle Sachverhalte verallgemeinernd abbilden zu können. Unabdingbar sei daher, bei der Anwendung der Richtsätze stets auf die individuellen Verhältnisse der einzelnen zu prüfenden Betriebe einzugehen und diese zu berücksichtigen.

In wirtschaftlichen Krisenzeiten (zum Beispiel aufgrund einer Pandemie oder eines Krieges), die sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von vielen oder einzelnen Betrieben haben können, ist es dem BMF-Schreiben zufolge unabdingbar, diesen Grundsatz der individuellen Betrachtung der Steuerpflichtigen in besonderem Maße zu beachten. Eine Abbildung aller denkbaren Auswirkungen sei naturgemäß bei einer pauschalierten Betrachtungsweise nicht darstellbar. Somit sei im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind.

Zur Unterstützung diene hierbei unter anderem bereits die Darstellung von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung. Vor diesem Hintergrund gelte es aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklung (zum Beispiel Corona-Pandemie, Krieg in der Ukraine), wie bisher auf einen sensiblen Umgang mit der Richtsatzsammlung gegenüber den Steuerpflichtigen zu achten.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.11.2022, IV A 8 - S 1544/19/10001 :006

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