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Richter: Darf sich in Verfahren vor dem BFH nicht selbst vertreten
Auch ein aktiver Richter darf sich in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht selbst vertreten. Einen Verstoß gegen höherrangiges Recht sieht der BFH hierin nicht.
Die Finanzgerichtsordnung (FGO) regelt in § 62 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, dass sich vor dem BFH jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muss. Der Vertretungszwang gilt laut BFH damit auch für einen aktiven Richter (hier: der Sozialgerichtsbarkeit).
Eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung von Richtern und Rechtsanwälten sieht der BFH hierin nicht. Der vor dem BFH bestehende Vertretungszwang diene zum einen dem Schutz des Gerichts vor einer Belastung mit Rechtsbehelfen, deren Erfolgsaussichten die Beteiligten nach ihrer Vorbildung nicht richtig einzuschätzen in der Lage sind und folglich auch nicht richtig und fachkundig zu führen wissen, erläutert der BFH. Zum anderen komme er aber auch dem Schutz der Rechtsuchenden zugute, die sich durch einen Angehörigen der in § 62 Absatz 2 Satz 1 FGO genannten fachlich vorgebildeten Berufsgruppen vertreten lassen müssen, die unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Nach dem Willen des Gesetzgebers reichten eine nachgewiesene juristische Ausbildung oder besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Steuerrechts für sich allein nicht aus, um die Voraussetzungen des § 62 Absatz 4 FGO zu erfüllen, so der BFH. Die auch dem Schutz der Rechtsuchenden dienenden Regelungen würden unterlaufen, wenn der Kreis der zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auf (aktive oder pensionierte) Richter ausgedehnt würde. Zudem würde dieser Berufsgruppe gegenüber Angehörigen der in § 62 Absatz 2 Satz 1 FGO ausdrücklich genannten Berufsgruppen infolge der Kostenersparnis (Haftpflichtversicherung, Kammerbeiträge und so weiter) ein Wettbewerbsvorteil verschafft, der unter Gleichbehandlungsgrundsätzen zu beanstanden wäre.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.05.2025, VI B 41/24