Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art: Weitere Grundsätze
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Reiseleitung nur per WhatsApp erreichbar: Kein Reisemangel
Bei einer Pauschalreise war als Leistung eine "qualifizierteDeutsch sprechende Reiseleitung" vereinbart – am Reiseziel in Dubai wardiese aber nur per WhatsApp erreichbar. Das Amtsgericht (AG) München siehthierin keinen Reisemangel.
Ein Mann hatte bei einer Reiseveranstalterin einesiebentägige Pauschalreise mit einem sechstägigen Hotelaufenthalt in Dubai gebuchtund dafür 774 Euro gezahlt. Nach der Reise machte er gegenüber der Reiseveranstalterinverschiedene Mängel geltend und wollte 400 Euro vom Reisepreis erstattet haben.Insbesondere behauptete er, ein deutschsprachiger Reiseleiter sei in Dubai nurper WhatsApp erreichbar und nicht durchgehend vor Ort gewesen.
Das AG München wies die Klage weitgehend ab. Nach derLeistungsbeschreibung im Reisevertrag müsse ein Deutsch sprechender Reiseleiterwährend der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügungstehen. Dies sei aber auch nach dem Vortrag des Reisenden der Fall gewesen.Dass die Erreichbarkeit nur über WhatsApp sichergestellt war, ändere hierannichts. Ein Reiseleiter sei nicht zu verwechseln mit einem Stadtführer, der währenddes gesamten Reiseverlaufs Erläuterungen abgibt. Es sei bei Pauschalreisen auchnicht branchenüblich, dass der Reiseleiter während des angebotenen Programms immerdabei ist.
Amtsgericht München, Urteil vom 31.08.2025, 158 C 14594/23, rechtskräftig