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Rassistische Posts: Polizeianwärter durfte entlassen werden

22.05.2025

Ein Polizeivollzugsbeamter auf Probe darf sofort entlassen werden, wenn er rechts­extremistische, rassistische, menschenverachtende und sonst intolerable Inhalte in einen Chat einstellt. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im Rahmen eines gegen einen anderen Polizeivollzugsbeamten gerichteten Verfah­rens wurde das Mobiltelefon eines 25-jährigen Kollegen beschlagnahmt und ausgewertet. Dabei wurde festgestellt, dass jener Mitglied in Chatgruppen war, in denen eine Vielzahl von Dateien eingestellt worden waren, deren Inhalt der Dienstherr als rechtsextremistisch, rassistisch, menschenverachtend oder sonst intolerabel erachtet. Das Land entließ den Mann daraufhin wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er habe drei Bilddateien und eine Videodatei vorgenannten beziehungsweise tierpornografischen Inhalts in die Chats eingestellt. Er habe solche Inhalte anderer Chat-Mitglieder darüber hinaus passiv hingenommen und sich nicht gegen sie gestellt. Zudem bestehe der strafrechtliche Verdacht des Besitzes kinderpornografischer Inhalte. Den gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgelehnt. Die dagegen Beschwerde wies das OVG zurück.

Der 25-Jährige habe mit seiner Beschwerde die Annahme fehlender charakterlicher Eignung, die zu einer Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis führt, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Möglicherweise bislang gezeigte gute fachliche Leistungen ließen nicht darauf schließen, dass die unabhängig hiervon erforderliche charakterliche Eignung gegeben ist. Die eingestellten Inhalte seien offensichtlich nicht nur als geschmacklose "Witze" anzusehen, betont das OVG. Sie berührten in Teilen die verfassungsrechtliche Menschenwürdegarantie und verharmlosten die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft.

Sollte der Polizeianwärter die Tragweite der eingestellten Inhalte verkannt haben und keine rassistische, menschenverachtende und rechtsextreme Gesinnung aufweisen, ergebe sich seine mangelnde Bewährung aus dem Fehlen nötiger emotionaler Festigkeit und Selbstkontrolle. Im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des Polizeivollzugsdienstes rechtfertige die Verhinderung weiterer Dienstausübung durch einen (charakterlich) ungeeigneten Beamten auch für sich genommen dessen sofort vollziehbare Entlassung.

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 21.05.2025, 6 B 1231/24, unanfechtbar

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