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«protected bike lane» im Düsseldorfer Hafen: Eilantrag erfolglos

03.02.2021

Die Stadt Düsseldorf darf die Einrichtung baulich abgetrennter Radfahrstreifen ("protected bike lane") im Hafengebiet fortsetzen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit den Eilantrag eines anliegenden Industrieunternehmens abgelehnt.

Die neuen Radfahrstreifen auf der vorhandenen Fahrbahn werden durch aufgeschraubte Trennelemente gesichert, sodass sie vom motorisierten Verkehr nicht überfahren werden können. Ein an der Straße ansässiges Industrieunternehmen, das auf Lkw-Schwerverkehr angewiesen ist, hat hiergegen einen Eilantrag eingereicht und verlangt, die Einrichtung der "protected bike lane" vorläufig zu stoppen.

Zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses verweist das VG darauf, die Abmarkierung der Radfahrstreifen ändere die bisherigen Verkehrsverhältnisse nicht. Schon immer habe Radverkehr auf der betreffenden Straße stattgefunden. Bislang hätten die Radfahrer bereits dem allgemeinen Rechtsfahrgebot des § 2 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung folgen müssen. Nunmehr werde ihnen durch die Markierung am jeweiligen rechten Fahrbahnrand lediglich genauer vorgegeben, wo sie auf der Straße fahren müssten.

Der Industriebetrieb müsse hinnehmen, dass die Fahrbahn enger werde und Parkplätze und Lkw-Aufstellflächen wegfielen. Er besitze keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Stadt die für ihn vorteilhafte Verkehrsregelung beibehalte, die bislang auf der öffentlichen Straße neben seinem Betriebsgelände gegolten habe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2021, 6 L 2634/20, nicht rechtskräftig

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