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Projektleiter infiziert sich mit Corona-Virus: Nicht immer liegt ein Arbeitsunfall vor
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen es einen Arbeitsunfall darstellt, wenn bei einem Beschäftigen (hier: einem Projektleiter) eine Infektion mit dem Covid-19-Virus festgestellt wird. Das Ergebnis: Bei einer solchen Infektion muss es sich nicht unbedingt um einen Arbeitsunfall handeln.
Ein seinerzeit 45-jähriger Mann arbeitete als Projektleiter bei einer Firma mit rund 130 Beschäftigten. Ihm stand ein Einzelbüro mit zwei Fenstern zur Verfügung, das zugleich als Kopierzimmer der Fertigungsleitung diente. Daher hielten sich mehrfach täglich die beiden Mitarbeitenden der Fertigungsleitung kurzzeitig in seinem Büro auf. Soweit dabei der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden konnte, trugen sie einen Mund-Nasen-Schutz. Zusätzlich erfolgten zweimal wöchentlich Testungen auf das Corona-Virus, die beim Kläger zuletzt am 09.04.2021 negativ ausfielen. Mit den beiden Mitarbeitenden der Fertigungsleitung traf er sich am selben Tag zu einem gemeinsamen Frühstück und am 12.04.2021 zu einer mindestens zweistündigen Dienstbesprechung, an der auch noch der Geschäftsführer und weitere Beschäftigte des Hauses teilnahmen.
Am Folgetag wurden sowohl der Kläger als auch beide Mitarbeitende der Fertigungsleitung positiv auf das Covid-19-Virus getestet. Der Geschäftsführer war bereits am Vortag positiv getestet worden, ohne dass der Kläger vor diesem Tag persönlichen Kontakt zu ihm gehabt haben will. Insgesamt waren im April 2021 sechs Beschäftigte des Unternehmens nachweislich mit Corona infiziert. Der Gesundheitszustand des infizierten Klägers verschlechterte sich in der Folgezeit, sodass er rund zwei Wochen lang stationär im Krankenhaus behandelt werden musste.
Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Infektion mit dem Covid-19-Virus als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die ärztliche Behandlung und Entschädigung aufzukommen. Eine konkrete Person ("Index-Person"), auf die die Infektion zurückzuführen sei, habe nicht festgestellt werden können. Eine Ansteckung im nicht versicherten, privaten Umfeld sei bei lebensnaher Betrachtung nicht ausgeschlossen.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das Ereignis vom April 2021 stelle keinen Arbeitsunfall dar, meinten sowohl Sozialgericht als auch LSG.
Eine Infektion mit dem Covid-19-Virus komme zwar grundsätzlich als Unfallereignis in Betracht. Das Eindringen eines Krankheitserregers in den Körper und die nachfolgende Symptomatik stellten ein geeignetes Ereignis beziehungsweise einen geeigneten Gesundheitsschaden dar. Allerdings fehle es hier an dem erforderlichen Vollbeweis, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz des Projektleiters zugetragen habe.
Zwar müsse für den Nachweis nicht zwingend ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person ("Index-Person") während der Arbeit stattgefunden haben. Es genüge aber auch nicht, dass das Risiko auf der Arbeitsstelle allein wegen der größeren Anzahl an Kontakten höher als im Privatbereich gewesen sei.
Hier habe der Projektleiter zwar nachweislich beruflichen Kontakt zu Mitarbeitenden gehabt, die entweder am selben Tag oder am Vortag positiv getestet worden seien. Denklogisch sei es aber erforderlich, dass eine andere Person zuvor infiziert gewesen ist, damit der Kläger sich bei dieser anstecken konnte. Hier sei unklar, wer sich bei wem am Arbeitsplatz angesteckt haben will beziehungsweise ob nicht sogar der Projektleiter selbst die zuerst infizierte Person gewesen ist. Letztlich sei nicht aufklärbar, ob sich der Projektleiter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder angesichts der pandemischen Ausbreitung des Covid-19-Virus zum damaligen Zeitpunkt außerberuflich infiziert habe. Seine vollständige Isolation im privaten Bereich könne bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2025, L 3 U 174/23, nicht rechtskräftig