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Probenutzung eines Fitnessstudios: Kein wirksamer Vertragsschluss
Ein 17-Jährigernutzt das Testangebot eines Fitnessstudios. Dabei unterschreibt seine Mutterein Schriftstück. Das Studio meint, der Jugendliche habe damit einen regulärenVertrag geschlossen und schulde ihm Mitgliedsbeiträge. Das Amtsgericht (AG)München widerspricht.
Das Fitnessstudio hatteim Herbst 2021 mit einem "Herbstangebot" geworben: Danach konnte einHauptnutzer gemeinsam mit einer weiteren Person für 39 Euro das Studio für vierWochen testen. Der Hauptnutzer nahm das Angebot am 11.11.2021 an. ImFitnessstudio benannte er seinen 17-jährigen Freund als weiterenutzungsberechtigte Person.
Um den Fitnessstudio-Transponderausgehändigt zu bekommen, hatte der 17-Jährige eine Kaution von 20 Euro zuhinterlegen. Hierzu erhielt er von dem Studio ein allgemeinesMitgliedschafts-Formular, das er ausfüllte und von seiner Mutter am 11.11.2021unterschreiben ließ. Ein gesondertes Formular für die Nutzung des Testangebotsgab es nicht.
Am 20.11.2021kündigte der Hauptnutzer das Testangebot zum 10.01.2022. Auch dessen17-jähriger Freund trainierte daher letztmals am 10.01.2022 in dem Studio.
Hinsichtlich des17-jährigen Freundes war das Fitnessstudio jedoch der Ansicht, dass mit diesemam 11.11.2021 ein Mitgliedsvertrag mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten zueinem wöchentlichen Beitrag von 16,98 Euro ab 13.12.2021 geschlossen wurde.
Der 17-jährigeFreund beziehungsweise seine Mutter meinen, es sei nie zu einem wirksamenVertragsschluss zwischen ihm und dem Studio gekommen und verweigerten eineZahlung des Mitgliedsbeitrages. Das Fitnessstudio erhob schließlich Klage aufZahlung.
Das AG wies dieKlage ab. Zwar erwecke das Vertragsformular den Eindruck einer entsprechendenZustimmung der Mutter des 17-Jährigen, insbesondere auch dadurch, dass dieKreuze bei "Classic" und "Zufriedenheitsgarantie" gesetzt seienund damit ein Fitnessstudio-Vertrag zu den jeweiligen Vertragskonditionenzustande gekommen zu sein scheine. Nach dem Ergebnis der weiterenBeweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest, dass einentsprechender Vertragsschluss weder von dem Jugendlichen noch von seinerMutter gewollt war und damit auch nicht zustande kam.
Die Mutter habe dasFormular nur zu dem Zweck unterschrieben, dass ihr Sohn einen Transponderausgehändigt bekommen konnte. Die Kreuze bei "Classic" und "Zufriedenheitsgarantie"hätten sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift noch nicht auf demVertragsformular befunden, sodass eine Erklärung, die auf Abschluss eines24-monatigen Vertrags gerichtet war, nicht abgegeben worden sei.
Die Mutter habebekundete, dass sie lediglich die gelb hervorgehobenen Kästchen ausgefüllt undnichts weiter auf dem Formular angekreuzt hätten, da sie die dort aufgeführtenLeistungen nicht habe abschließen wollen. Es hätten sich zum Zeitpunkt ihrerUnterschrift auch noch keine Kreuze auf dem Formular befunden. Sie habeausdrücklich zu ihrem Sohn gesagt, dass sie da nichts ankreuzen würde, weil dasnicht das sei, was sie wollten.
Vergleichbar sagteauch der Hauptnutzer aus, dass seinem Freund das Formular ausgehändigt wordensei, da er dieses nur für die Transponder-Gebühr habe unterschreiben sollen. Essei zwischen den Beteiligten besprochen worden, dass nur der Hauptnutzer einenVertrag mit dem Studio abschließen würde und sein Freund nur eine weiterePerson zum Mitnehmen sein sollte.
Der äußere Eindruckdes Vertragsformulars könne dieses Beweisergebnis nicht widerlegen, so dasGericht. Insbesondere erscheine es nicht unmöglich, dass ein Mitarbeiter desStudios – irrtümlich oder mit deliktischer Motivation – nach Rückerlangung desVertragsformulars nachträglich die Kreuze bei "Classic" und "Zufriedenheitsgarantie"angebracht und damit den Inhalt der eigentlich von der Mutter des Beklagtenabgegebenen Willenserklärung äußerlich verfälscht hat.
Amtsgericht München,Urteil vom 11.02.2025, 172 C 17124/24, nicht rechtskräftig