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Privater Streaming-Anbieter: Darf ARD-Mediathek nicht "kopieren"

02.03.2026

Ein privater Streaming-Anbieter darf die ARD-Mediathek nichtohne Erlaubnis kopieren, auch nicht per Verlinkung. Das hat dasOberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Das OLG bestätigte damit ein Verbotdes Landgerichts (LG) Köln und verschärfte es noch.

Der Streit begann Anfang 2025. Das beklagte Portal hattebegonnen, Inhalte der ARD-Mediathek anzubieten – obwohlKooperationsverhandlungen mit der ARD zuvor gescheitert waren. Der Betreibermeinte, öffentlich-rechtliche Inhalte dürfe er ohne Zustimmung der Sendernutzen. Die ARD sah dagegen mehrere Rechtsverletzungen und zog vor das LG Köln.Die Richter erließen dann auch eine einstweilige Verfügung, weil die ARD-Mediathekals urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei; zudem habe derAnbieter Markenrechte der ARD verletzt.

Beide Seiten legten Berufung ein. Das Streaming-Portalargumentierte, das bloße Einbetten von Videos per Link – so genanntes Embedding– sei urheberrechtlich erlaubt und die Verwendung der Marken nötig, um dieInhalte zu kennzeichnen. Die ARD hielt dagegen: Der Medienstaatsvertragverbiete es privaten Anbietern ausdrücklich, Inhalte öffentlich-rechtlicherMediatheken selbst zu vermarkten.

Das OLG Köln hat die Entscheidung des LG bestätigt und dasVerhalten des Streaming-Portals darüber hinaus als unlauter im Sinne desWettbewerbsrechts sowie als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag. Auch einegebührenfinanzierte Anstalt stehe im Wettbewerb zu privaten Anbietern und dürfeihre Investitionen schützen – selbst wenn sie ihre Mediathek der Allgemeinheitkostenlos anbiete. Das Recht zur Verlinkung decke es nicht ab, die gesamteMediathek zu übernehmen, um das eigene Angebot zu verbreitern. Wer Aussehen undInhalt der ARD-Mediathek weitgehend nachahme, täusche die Nutzer außerdem überdie Herkunft des Angebots – das verbiete das Gesetz gegen unlauterenWettbewerb. Auch die Verwendung der ARD-Marken sei unzulässig gewesen, denn esbestehe Verwechslungsgefahr.

Die Entscheidung ist im einstweiligen Verfügungsverfahrenergangen. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof hiergegen ist nicht mehrmöglich.

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom 27.02.2026, 6 U75/25, unanfechtbar

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