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Pflegeeinrichtungen: Heranziehung zu so genanntem Umlageverfahren rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegen die Heranziehung zur Zahlung der Umlage 2024 zur Ausübung des Pflegeberufegesetzes gewandt hatte.
Zweck der Umlage ist es, den erforderlichen Finanzierungsbedarf für die Pflegeausbildung des Landes zu decken.
Der klagende Kreisverband betreibt in Biedenkopf neben verschiedenen Pflegeeinrichtungen ein örtliches Krankenhaus. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts Marburg vom 01.12.2023 wurde über das Vermögen des Kreisverbandes das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Bescheid vom 12.12.2023 setzte das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege für das Umlagejahr 2024 den Umlagebetrag für das Krankenhaus des Kreisverbandes auf insgesamt 789.838,32 Euro und daraus errechnete monatliche Ratenzahlungen von 65.819,86 Euro fest.
Hiergegen wandte sich der Kreisverband mit seiner Klage. Er meint, dass die für die Festsetzung in Ansatz gebrachten konkreten Fallzahlen unzutreffend und seit der Corona-Pandemie rückläufig seien. Die Führung des Krankenhauses stelle sich bereits unabhängig von diesen Zahlungen als defizitär dar, sodass die Festsetzung der Ratenzahlungen dazu führe, dass die Einrichtung vollständig geschlossen werden müsse. Die festgesetzten Kosten seien entgegen der Intention des Gesetzgebers gerade nicht durch die durch die jeweiligen Kostenträger an den Kreisverband zu erstattende Beträge gesichert. Die festgesetzten Beträge seien nennenswert zu reduzieren und auf die tatsächlichen Zahlen anzupassen. Das beklagte Land Hessen habe die Daten vorab nicht selbst beim Kreisverband erhoben, sondern sich maßgeblich auf durch Dritte, insbesondere durch die Hessischen Krankenhausgesellschaft e.V. übermittelte Daten bezogen.
Dieser Argumentation folgte das VG nicht. Im Rahmen der Begründung führte die Einzelrichterin aus, dass die Teilnahme am Umlageverfahren gesetzlich vorgesehen und nicht disponibel sei. In Ausführung des Pflegeberufegesetzes erfolge die Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung seit 2020 über Landesfonds. Alle ausbildenden und nicht-ausbildenden Einrichtungen würden nach dem Pflegeberufegesetz einheitlich zur Finanzierung im Rahmen eines landesweiten Umlageverfahrens herangezogen. Diese Verpflichtung werde auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreisverbandes nicht aufgehoben.
Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege sei zudem an die Zahlen, die ihm die Vertragsparteien – wie die Hessische Krankenhausgesellschaft – mitteilen, gebunden. Die Einbindung der Vertragsparteien sei generell erforderlich, da diese über die entsprechende Fachexpertise verfügten, um die prognostischen Fallzahlen und den Ausbildungsumlage-Zuschlag festlegen zu können. Eine Anpassung durch das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege sei ohne diese Einbindung willkürlich und daher rechtlich nicht zulässig. Eine mögliche Änderung des Umlagebetrags und eine damit verbundene Änderung des Bescheids sei nur auf Grundlage einer geänderten Vereinbarung der Vertragsparteien möglich.
Der Kreisverband habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass die übermittelten Zahlen falsch wären. Er habe diese weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit eigenen Zahlen angegriffen noch habe er im gerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichts eigene Zahlen vorgelegt.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 21.07.2025, 8 K 345/24.GI, noch nicht rechtskräftig