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Pauschalabfindung für Verzicht auf nacheheliche Ansprüche: Ist steuerbar

09.09.2025

Ein Mann verpflichtet sich vor der Eheschließung, seiner zukünftigen Frau ein millionenschweres Grundstück zu übertragen – im Gegenzug verzichtete diese Vorab auf gewisse Ansprüche, die sich aus einer Ehe ergeben können. Pech für den Mann: Für die Grundstücksübertragung wird Schenkungssteuer fällig, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Der Mann schloss mit seiner späteren Ehefrau vor der Eheschließung einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin wurde der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, aber für alle Fälle der Beendigung der Ehe außer dem des Versterbens des Zukünftigen wieder ausgeschlossen. Für diesen Fall wurde der Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzt. Ein Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Auf nachehelichen Unterhalt wurde wechselseitig verzichtet, ebenso auf etwaige Ansprüche auf Hausratsteilung.

Der Mann verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau für die Vereinbarungen zum Güterstand eine Million Euro, für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5 Millionen Euro und für die Hausratsteilung 500.000 Euro zu zahlen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verpflichtete er sich, binnen zwölf Monaten nach Eheschließung ein näher bestimmtes Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert die künftigen Eheleute übereinstimmend mit mindestens sechs Millionen Euro bezifferten. Für den Fall der Festsetzung von Schenkungsteuer übernahm der Mann die Zahlung der Steuer. Nach der Eheschließung übertrug er in Erfüllung der Verpflichtung aus dem Ehevertrag das Hausgrundstück auf seine Ehefrau.

Das Finanzamt setzte für die Übertragung des Grundstücks Schenkungsteuer in Höhe von rund 830.000 Euro fest. Der Mann wehrte sich dagegen – es fehle an einer Schenkung. Damit hatte er keinen Erfolg.

Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, sei dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht sei keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung, stellte der BFH klar.

Soweit der Mann angenommen habe, der ehevertragliche Verzicht auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt sei als eine die Bereicherung ausschließende Gegenleistung zu werten, handele es sich um einen schenkungsteuerrechtlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum. Selbst einem juristischen Laien sei bewusst, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche Ansprüche wie zum Beispiel der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen können, betont der BFH. Der Abschluss eines Ehevertrags sei gerade auf diese nachehelichen Ansprüche gerichtet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.04.2025, II R 48/21

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