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Neues BMF-Schreiben zu Betriebsstätten: Steuerberaterverband regt praxisnahe Ausgestaltung an
Das Bundesfinanzministerium (BMF) möchte dieVerwaltungsgrundsätze zur Definition und Begründung von Betriebsstätten neufassen und die Rechtsprechung systematisieren. Ein hierzu vorgelegter Entwurfzeige jedoch, dass das Thema komplex und einzelfallbezogen bleibe, so derDeutsche Steuerberaterverband (DStV). Er fordert deshalb klare Leitlinien undregt eine strukturelle Überarbeitung an.
Das Vorliegen einer Betriebsstätte sei im Steuerrecht vonzentraler Bedeutung, zugleich äußerst streitanfällig. Trotz zahlreicherHinweise durch die Rechtsprechung fehlten klare Abgrenzungskriterien, erläutertder Verband. Die Vielzahl an Entscheidungen verdeutlich die bestehendeKomplexität und Rechtsunsicherheit. Vor diesem Hintergrund sei der BMF-Entwurfzur Systematisierung der Rechtsprechung grundsätzlich zu begrüßen. Allerdingsbestünden weiterhin bestehende Abgrenzungsschwierigkeiten. Vor diesem Hintergrundfordert der DStV praktikable Vorgaben.
So übernehme der Entwurf die Sicht des Bundesfinanzhofs(BFH), wonach die Merkmale einer Betriebsstätte nicht isoliert, sondern anhandeiner Gesamtwürdigung des Einzelfalls und in ihrer Wechselwirkung zu prüfensind. Dies führe zu komplexen Abwägungen und erhöhe den Prüfungs- undDokumentationsaufwand in der Praxis erheblich. Aus Sicht des DStV steigt damitauch die Unsicherheit.
Auch weitere Aspekte des Entwurfs blieben unklar, so derDStV, etwa die Bedeutung personenbeschränkter Nutzungsmöglichkeiten. Danach könnedie Überlassung eines Spinds zur Annahme einer Betriebsstätte führen. Ebensokläre der Entwurf die Bedeutung der Verfügungsmacht über Geschäftseinrichtungenoder die Bewertung von Desk-Sharing nicht ausreichend. Auch bei der Begründungeiner Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Homeoffice lasse das Schreiben klareKriterien vermissen.
Aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten empfiehlt der DStV,konkretere Leitlinien in das Schreiben aufzunehmen. Diese sollten praxisnaherläutern, welche Kriterien maßgeblich und wie sie nachzuweisen sind. Zudemregt der DStV eine strukturelle Überarbeitung des Betriebsstättenbegriffs an –etwa mit einer stärker tätigkeitsbezogenen Definition, orientiert amOECD-Musterabkommen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 17.03.2026