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Nach fehlerhaft durchgeführten Narkosen: Tatvorwurf des Mordes neu zu prüfen
Ein Anästhesist hat sich nach fehlerhaft durchgeführtenNarkosen möglicherweise wegen (versuchten) Mordes strafbar gemacht. Ob das derFall ist, muss das Landgericht (LG) Frankfurt am Main nun noch einmal prüfen,nachdem es laut Bundesgerichtshof (BGH) in einem ersten Durchgang dieAnforderungen an eine Verurteilung wegen Mordes beziehungsweise versuchtenMordes überspannt hatte.
Das LG hatte den Angeklagten wegen Körperverletzung mitTodesfolge in Tateinheit mit Totschlag (durch Unterlassen), gefährlicherKörperverletzung in drei Fällen und versuchten Totschlags (durch Unterlassen)in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monatenverurteilt. Weiter hatte es dem Angeklagten untersagt, für die Dauer von dreiJahren den Beruf des Arztes auszuüben.
Den Feststellungen zufolge betrieb der Angeklagte imZeitpunkt der abgeurteilten Taten eine mobile Anästhesie- und Notfallpraxis,die sich auf ambulante Narkosen in Zahnarztpraxen spezialisiert hatte. Erbehandelte dabei rund 500 Kinder im Alter zwischen anderthalb und zwölf Jahrenund rund 600 Erwachsene pro Jahr.
Aufgrund seiner fehlerhaften Behandlung am 28.09.2021erkrankten vier Kinder, die sich an diesem Tag einer zahnärztlichen Behandlungunter Vollnarkose unterzogen hatten, an einer Sepsis. In keinem Fall leiteteder Angeklagte, der die Symptome eines kritischen Schockzustands erkannte,Rettungsmaßnahmen ein. Eines der Kinder verstarb in der darauffolgenden Nachtin Anwesenheit des Angeklagten in den Räumen der Zahnarztpraxis.
Der BGH hat das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zumäußeren Tathergang aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mitTodesfolge in Tateinheit mit Totschlag und wegen versuchten Totschlags in dreiFällen verurteilt worden ist, weil das LG die Anforderungen an eineVerurteilung wegen Mordes beziehungsweise versuchten Mordes überspannt hat.Damit unterlagen auch der Gesamtstrafen- und der Maßregelausspruch derAufhebung. Das neue Tatgericht wird sich laut BGH nun eingehender als bisher mitder Frage zu befassen haben, ob der Angeklagte mit Verdeckungsabsicht handelteoder sonst niedrige Beweggründe ausschlaggebend für sein Handeln waren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2026, 2 StR 277/25