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Musikschullehrerin: Freie Mitarbeit ist kein Arbeitsverhältnis

25.07.2025

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe.

Das Land beschäftigt in seinen Musikschulen sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit 1999 an einer solchen Musikschule tätig. Die zugrunde liegenden Rahmenverträge wiesen ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit aus – so auch der letzte Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022. Darin war die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart; weiter, dass die Lehrerin Ort und Termin für den Unterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte.

Mitte 2024 stellte die Rentenversicherung fest, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig. Im August 2024 kündigte das Land den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.09.2024.

Die Lehrerin begehrt die Feststellung, dass seit 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe. Anders als im Rahmenvertrag angegeben sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können.

Das ArbG hat die Klage der Musikschullehrerin abgewiesen: Weder vertraglich noch tatsächlich sei ein Arbeitsverhältnis feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege.

Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne dies begründen zu müssen annehmen oder ablehnen können.

Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musikschullehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sah das ArbG das nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit, da sie jederzeit für andere Auftraggeber hätte tätig werden können. Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden.

Zu Klassenvorspielen sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern auf eigenen Wunsch gekommen. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei. Gegen die Entscheidung kann die Musikschullehrerin Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15.07.2025, 22 Ca 10650/24, nicht rechtskräftig

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